BGH, Urteil vom 03.11.2016, Az.: I ZR 227/14
Wie der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden hat, handelt es sich bei der Bewerbung einer Brille, die nicht zum Tragen im Straßenverkehr geeignet ist, mit der Angabe "Premium-Gleitsichtgläser in Optiker-Qualität" um eine…
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