Urteile - Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Zahlung einer Abfindung vor Fälligkeit - Steuerschaden?

(BAG, Urteil vom 23.06.2016, Az.: 8 AZR 757/14)

Muss ein Arbeitgeber bei der Zahlung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes eines ehemaligen Mitarbeiters das "Steuerliche" beachten, um einen Schaden zu vermeiden? Mit dieser Frage hatte sich in letzter Instanz das Bundesarbeitsgericht zu befassen.

Die beklagte Arbeitgeberin hatte das Arbeitsverhältnis zu dem Kläger gekündigt. Dieser legte Kündigungsschutzklage ein. Es folgte ein Rechtsstreit, in dem die Parteien sich im April 2011 vergleichsweise einigten. Der Vergleich sag vor, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.12.2011 enden wird. Dem klagenden Arbeitnehmer war vorbehalten, das Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden. Dies hätte dann zu einer Erhöhung der vereinbarten Abfindung um die frei werdenden Vergütungszahlungen geführt. Nach der Vereinbarung sollte die Abfindung "mit dem regulären Gehaltslauf des auf den Beendigungsmonat folgenden Kalendermonats" ausgezahlt werden. Der Kläger schied zum 31.12.2011 aus dem Arbeitsverhältnis aus. Die Beklagte rechnete die Abfindung zusammen mit dem Entgelt für den Monat Dezember 2011 ab und überwies den Nettobetrag auf das Konto des Klägers, dem es am 30.12.2011 gutgeschrieben wurde.

Der Kläger meint, die Beklagte hätte die Abfindung entsprechend der im Vergleich getroffenen Vereinbarung erst im Januar 2012 auszahlen dürfen. Da er nunmehr die Abfindung noch im Jahre 21011 zu versteuern habe, sei ihm ein entsprechender Steuerschaden entstanden, weshalb er schließlich die ehemalige Arbeitgeberin wieder gerichtlich in Anspruch nahm. Die Klage wurde vom Arbeitsgericht abgewiesen und auch die vom Kläger eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg.

Daher musste schließlich das Bundesarbeitsgericht den Streit endgültig entscheiden.

Die Richter urteilten sinngemäß: " Will ein Arbeitnehmer aus steuerlichen Gründen eine Abfindung erst zu einem bestimmten Zeitpunkt erhalten, so muss er dies mit dem Arbeitgeber verbindlich vereinbaren" und wiesen die Revision zurück.

Der Beklagten sei keine Pflichtverletzung aus dem geschlossenen Vergleich vor dem Arbeitsgerichts aus dem April 2011 vorzuwerfen. Vielmehr war sich berechtigt, die Abfindung bereits im Dezember 2011 und nicht erst im Januar 2012 auszuzahlen.

Die Richter stützten ihre Entscheidung dabei auf § 271 Abs. 2 BGB, wonach für den Fall dass eine Leistungszeit nicht bestimmt ist, im Zweifel anzunehmen ist, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner sie aber vorher bewirken kann. Der geschlossene Vergleich enthalte insoweit keine Bestimmung, wonach eine Zahlung der Abfindung "erst", "frühestens" oder "spätestens" zu zahlen sei, so das Gericht weiter.

Die Richter betonten, dass das Landesarbeitsgericht als Vorinstanz ferner zu Recht angenommen habe, dass auch im konkreten Fall § 271 Abs. 2 BGB anwendbar sei. Eine Verkehrssitte, wonach einer Abfindung im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ende eines Jahres aus steuerlichen Gründen stets erst im Folgejahr gezahlt wird, bestehe nicht. Welcher Zahlungszeitpunkt sich für den Arbeitnehmer aus steuerlichen Gründen als günstiger erweist, ließe sich schließlich nicht im Voraus für alle Fälle gleich beantworten. Vielmehr hängt dies von individuellen Faktoren, u.a. von den (zu erwartenden) Einkommen des Arbeitnehmers in den jeweiligen Steuerjahren ab. Wann die Zahlung daher für den Empfänger aus steuerlicher Sicht "günstiger" ist, kann deshalb regelmäßig erst im Nachhinein beurteilt werden.

Tipp:

Soll eine Zahlung der Abfindung bereits vor Fälligkeit an den Arbeitnehmer vermieden werden, muss in der entsprechenden Vereinbarung die Klausel so formuliert werden, dass ausdrücklich bestimmt wird, dass die Zahlung nicht vor einem bestimmten Datum erfolgen darf.

 

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1