Urteile - Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Neues vom Heimarbeitsplatz

BAG, Urteil vom 14.06.2016, Az.: 9 AZR 305/15

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer neueren Entscheidung Klarheit verschafft, was genau die Voraussetzungen für ein Heimarbeitsverhältnis nach neuer Gesetzeslage sind. Festzustellen ist dabei, dass das BAG dabei zu einem weiten Anwendungsbereich des Heimarbeitsgesetztes neigt.

Zunächst Angestellter

Der Kläger ist Programmierer im Bereich Bauwesen und geht damit einer qualifizierten Tätigkeit nach. In den Jahren 1989 bis 1992 war er zunächst als Arbeitnehmer bei der Beklagten als Programmierer beschäftigt.

Da der Kläger jedoch umgezogen war, kündigte er das bestehende Arbeitsverhältnis. Da gute Leute jedoch schwer zu finden sind, setzten die Parteien die Zusammenarbeit auf der Grundlage eines freien Dienstvertrages fort. Der Kläger konnte somit fortan von zu Hause aus für die Beklagte einzelne Programmieraufträge abarbeiten und stellte ihr darüber entsprechende Rechnungen auf Basis einer Stundenvergütung. Er nutzte bei seiner Tätigkeit seine eigene Hardware und griff lediglich auf das Betriebssystem der Beklagten zurück. Auch war vereinbart, dass der Kläger regelmäßig Tätigkeitsberichte an die Beklagte zu senden hatte. Die Beklagte gab dem Kläger die Möglichkeit, unentgeltlich an von ihr veranstalteten Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen.

Wir stellen den Betrieb zum Jahresende ein

Bis 2013 lief das Miteinander harmonisch, bis die Beklagte dem Kläger im August 2013 mitteilte, dass sie ihren Betrieb zum Ende des Jahres einstellen werde. Er müsse daher damit rechnen, zukünftig keine Aufträge mehr von ihr zu erhalten.

Das konnte der Kläger nicht hinnehmen und erhob Klage auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses und Kündigungsschutzklage sowie hilfsweise Klage auf Feststellung eines Heimarbeitsverhältnisses und darauf bezogene Kündigungsschutzklage. In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht hatte er mit seinem Begehren keinen Erfolg, die Klage wurde abgewiesen. Der eingelegten Berufung des Klägers gab das Landesarbeitsgericht aber statt, was wiederum der Beklagten nicht behagte. Die von ihr eingelegte Revision hatte nun jedoch nur teilweise Erfolg.

BAG: Kein Arbeits- aber Heimarbeitsverhältnis

Das BAG hob das Berufungsurteil auf, soweit dieses festgestellt hatte, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Denn, so die Richter, zwischen den Parteien habe kein Arbeitsverhältnis bestanden. Der Kläger sei nämlich nicht in persönlicher Abhängigkeit tätig für die Beklagte geworden. Dies sei jedoch eine Grundvoraussetzung.

Denn die Beklagte habe dem Kläger zu keinem Zeitpunkt fachliche Weisungen erteilt. Auch eine zeitliche und örtliche Weisungsgebundenheit sei nicht feststellbar, der Kläger habe frei über den Umfang seiner Tätigkeit bestimmen können und auch im Falle einer Abwesenheit nicht der Zustimmung der Beklagten bedurft. Als unerheblich beurteilten die Richter auch, dass der Kläger Berichte an die Beklagte habe senden müssen. Denn derartige Auskunftspflichten bestünden auch in freien Dienstverhältnissen und seien daher gerade kein Indiz für ein Arbeitsverhältnis. Auch sei es dem Kläger möglich gewesen, Aufträge der Beklagten abzulehnen.

Zudem fehlte es aus Sicht des Senates auch an einer Eingliederung des Klägers in den Betrieb der Beklagten. Unerheblich sei darüber hinaus, ob der Kläger unentgeltlich an Fortbildungen der Beklagten habe teilnehmen können, denn eine Teilnahmepflicht habe nicht bestanden.

Vielmehr folgte das BAG dem Hilfsantrag des Klägers und bejahten, dass zwischen den Parteien ein Heimarbeitsverhältnis iSd. § 2 HAG bestanden habe. Denn die Tätigkeit des Klägers sei auf Dauer angelegt gewesen, habe zu dessen Lebensunterhalt beigetragen und sei ausschließlich im wirtschaftlichen Interesse der Beklagten erfolgt. Dass es sich hierbei um eine höherwertige Tätigkeit gehandelt habe, die der Kläger mithilfe eigener Betriebsmittel ausgeführt habe, stehe einem Heimarbeitsverhältnis ausdrücklich nicht entgegen, so die Richter. Anders als die Vorgängervorschrift des § 2 I HAG 1951 setze § 2 I HAG in der neuen Fassung nämlich nicht mehr eine „gewerbliche“, sondern nur noch eine „erwerbmäßige“ Tätigkeit voraus. Eine Beschränkung auf einfache Tätigkeiten sei weder dem Gesetz noch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen. Unerheblich seien zudem der zeitliche Umfang der Tätigkeit, die Höhe des Verdienstes, die fehlende Gewerbeanmeldung und die Möglichkeit, eigene Mitarbeiter einzusetzen, solange der Kläger seine Tätigkeit tatsächlich persönlich erbracht habe.

Dieses Heimarbeitsverhältnis sei allerdings nicht durch das Schreiben der Beklagten aus dem August 2013 beendet worden. Diese bloße Mitteilung genüge den Anforderungen einer Kündigung nicht. Die Richter bemängelten, dass in dem Schreiben nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht worden sei, das Vertragsverhältnis mit dem Kläger für die Zukunft lösen zu wollen.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Mai 2017.

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