Urteile - Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Stellenausschreibung für eine Tätigkeit im "jungen dynamischen Team"

Diskriminierung wegen des Alters?

(BAG, Urteil vom 11.08.2016, Az.: 8 AZR 406/14)

Gilt es als Indiz für eine Benachteiligung wegen Alters, wenn man in der Stellenausschreibung für eine Tätigkeit in einem professionellen Umfeld "mit einem jungen dynamischen Team" wirbt? Über diese Frage hat nun das BAG in letzter Instanz entschieden.

Der Kläger, 1969 geboren, bewarb sich im November 2011 bei der beklagten Personalberatung auf eine Stelle "in einem jungen dynamischen Team", erhielt darauf im selben Monat eine Absage der Beklagten. In der Stellenausschreibung und auch in der Auswahlentscheidung sah der Kläger eine Diskriminierung wegen seines Alters, er forderte von der Klägerin Entschädigung und Schadenersatz. Die Klage wies das LAG ab.

BAG bricht mit bisheriger Rechtsprechung

Mit der Revision verfolgte der Kläger sein Klagebegehren weiter - mit Erfolg. Das BAG entschied abweichend von seinen bisherigen Entscheidungen, dass die Bewerbereigenschaft nur den formalen Bewerberbegriff umfasst. Dadurch soll vor allem ein Rechtsmissbrauch verhindert werden, etwa wenn der Bewerber gegen "Treu und Glauben" verstößt und sich den formalen Status als Bewerber mit dem alleinigen Ziel verschafft, im Nachgang eine Entschädigung geltend machen zu können. Liegt kein Rechtsmissbrauch seitens des Bewerbers vor, muss geprüft werden, ob eine Diskriminierung gegeben sei.

In der Beschreibung der Tätigkeit "in einem jungen dynamischen Team" sieht das BAG eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters. Durch dieses Indiz wird eine Vermutung der Benachteiligung des Klägers im Auswahlverfahren aufgrund seines Alters begründet. Das BAG argumentiert damit, dass die Formulierung "in einem jungen dynamischen Team" überflüssig sei, wenn man nicht zum Ausdruck bringen möchte, dass die Teammitglieder jung seien und auch ein ebenfalls junger Arbeitnehmer dafür gesucht wird.

Arbeitgeber in der Beweispflicht

Im Zuge dessen tritt die Beweislastumkehr ein. Der Beklagte Arbeitgeber muss beweisen, dass die Absage nicht aufgrund des Alters erfolgt ist. Zulässige Gründe für eine Absage wären etwa ein abgeschlossenes Auswahlverfahren vor Eingang der Bewerbung des Klägers, das Fehlen einer unverzichtbaren formalen Qualifikation oder eine auch eine fundierte Erklärung, dass die Stelle unbesetzt geblieben ist. Wenn die Bewerbungen bei Nichtvorliegen einer zulässig gestellten Anforderung aussortiert werden, muss diese Anforderung bereits in der Stellenausschreibung benannt und bewiesen werden, dass beständig bei allen Bewerbungen so vorgegangen wurde, so die Richter.

Entschädigung und Schadenersatz

Im Zuge der Schadenersatzforderung (§ 15 I AGG) hat der Bewerber jedoch nach dem BAG grundsätzlich zu beweisen, dass er bei benachteiligungsfreier Auswahlentscheidung die Stelle erhalten hätte.

Tipp:

Da das BAG mit seinem Urteil nun erklärt, dass eine Stellenausschreibung mit der enthaltenen Formulierung "junges dynamisches Team" als Indiz für die Benachteiligung wegen des Alters der Bewerber gilt, sollte es unbedingt vermieden werden, diese und weitere ähnliche Formulierungen in Stellenausschreibungen zu verwenden.

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