Urteile - IT-Recht

Negative Unternehmensbewertung darf weiterhin bei Google angezeigt werden

LG Augsburg, Urteil vom 13.03.2017, Az.: 034 O 275/16

Ein Unternehmen mit anonymer schlechter Bewertung auf einer Bewertungsseite im Internet begehrte die Unterlassung auf Verweisung auf diese durch den Suchmaschinenbetreiber und verklagte daraufhin Google.

In den Negativbewertungen konnten die Richter jedoch keine klaren Rechtsverletzungen erkennen. Vielmehr seien die Kommentare von der Meinungsfreiheit gedeckt, so die Richter weiter. Die Internetseite dürfe daher weiterhin von Google bei der Suche angezeigt werden.

Das Landgericht verneinte in dieser Konsequenz den Unterlassungsanspruch und wies die Klage ab.

Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist diesseits nicht bekannt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief April 2017.

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