Urteile - Gewerblicher Rechtsschutz

Folgen des BREXIT auf die EU-Marke

Bleibt meine EU-Marke für Großbritannien weiter geschützt?

Bis zum Brexit, der höchstwahrscheinlich in ca. zwei Jahren erfolgen wird, verbleibt es bei dem bisherigen EU-weiten Schutz der eingetragen Unionsmarken. In der EU- und damit auch in Großbritannien - sind Marken durch die EU- Gemeinschaftsverordnung einheitlich geschützt. Dies wird sich nach dem Brexit unweigerlich für Großbritannien ändern. Wie diese Änderung genau aussieht, weiß bislang niemand und dies wird Bestandteil der langwierigen Austrittsverhandlungen werden. Klar ist bis dahin lediglich, dass dies für Unionsmarken im Hinblick auf ihren zukünftigen GB-Schutz in dieser jahrelangen Übergangsphase zu rechtlichen Unsicherheiten kommen wird. Phasen rechtlicher Unsicherheit haben in der Rechtsgeschichte eines immer sicher: sie rufen diejenigen auf den Plan, die anstehende Rechtslücken für sich nutzen wollen. Es ist daher Tür und Tor für Nachahmer und Markenpiraterie offen, weshalb die Entwicklung hier genau beobachtet werden muss:

EU-Marken:

Unklar ist, welche Maßnahmen ergriffen werden, um die Verlängerung von EU Marken auch weiterhin auf das Gebiet Großbritanniens zu erstrecken. Unwahrscheinlich ist, dass Ihre EU-Marke für Großbritannien plötzlich und ohne weiteres Verfahren schutzlos dastehen wird. Es gehen hier Spekulationen in die Richtung, dass es eine Art Umwandlung der EU-Marke in eine UK-Marke geben wird. Das bedeutet, dass es möglich sein wird, die UK-Marke aus der EU-Marke herauszunehmen, sie dann eine zusätzliche eigene UK-Anmeldenummer erhält und als eigenständige UK-Marke weitergeführt wird. Dabei ist aber offen, ob im Zuge der Umwandlung die derzeitigen Regelungen Anwendung finden und jede bisherige EU-Marke für ihren neuen UK-Status ihre Priorität beibehält und ggf. einer weiteren nationalen Untersuchung unterliegen muss. Denkbar ist auch, dass es ein neuen System geben wird, bei welchem die übertragene Marke einfach ohne weitere Prüfung in eine UK-Marke umgewandelt wird. Auch möglich bei den angeführten Varianten sind Übergangsfristen, in denen sich der Inhaber des Schutzrechts entsprechend erklären müsste.

Vorrechts-/Koexitenzvereinbarungen und Lizenzverträge:

Grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten, Vorrechts- und Koexitenzvereinbarungen, Lizenzverträge bspw. werden in den kommenden beiden Jahren noch genauer dahin zu überprüfen sein, ob sie für das Gebiet Großbritannien noch aktuell sein werden. Denn die britischen Gerichte werden nicht mehr in der Lage sein, eine EU-weite Durchsetzung zu erreichen, genauso wenig wie umgekehrt Verfügungen des EuGH oder der EUIPO Auswirkungen auf Großbritannien haben werden. Hier müssten ggf. rechtzeitig klarstellende Ergänzungsvereinbarungen getroffen werden.

Ähnliches gilt für Lizenzverträge, den hier empfehlen sich ausdrückliche Regelungen im Hinblick auf die Entwicklung in Großbritannien.

Erschöpfung von Markenrechten:

Auch der Erschöpfungsgrundsatz im Markenrecht, wonach der Markeninhaber nicht das Recht hat, die Marke für Waren zu verbreiten, wenn die konkreten Waren zuvor von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind, wird neu definiert werden müssen. Das hätte mitunter Auswirkungen auf Parallelimporte und Markenverletzungen.

Zusammenfassend:

Es wird noch eine gewisse Zeit der Unsicherheit folgen, bis klarer ersichtlich sein wird, welchen Weg Großbritannien gehen wird, um die Europäische Union zu verlassen und welche Auswirkungen das schließlich auf die EU-Marke genau haben wird. Ein Grund in Panik zu geraten besteht aber nicht, es ist ratsam, hier bedacht vorzugehen. Dennoch muss auch berücksichtigt werden, dass Markeneintragungen auch Vorbereitungszeit in Anspruch nehmen könnten, wenn bspw. Widersprüche eingelegt werden. Dieser Zeitraum bildet in der Regel typische Einfallstore für Nachahmer oder schnellere Anmelder ihre Rechte legal zu sichern. Wir empfehlen daher rechtzeitig aktiv zu werden und eine vorbereitete, wie auch durchdachte Herangehensweise zu wählen.

Wir behalten die weitere Entwicklung und die daraus resultierenden Auswirkungen in Ihrem Marken- Portfolio für Sie im Auge. Wenn Sie zwischenzeitlich dazu Fragen haben, kontaktieren Sie uns gern.

 

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