Urteile - Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Fremdgeschäftsführer oder Minderheitsgesellschaftergeschäftsführer: Grundsätzlich Sozialversicherungspflichtig

Lange wurden Fremdgeschäftsführer oder Minderheitsgesellschafter als nicht versicherungspflichtig beurteilt, sofern nur sie über die erforderliche Branchenkenntnis ("Kopf und Seele" des Betriebes) verfügen oder sie aufgrund der familiären Verhältnisse frei schalten und walten können.

Aufgrund verfestigter Rechtsprechungsänderung steht inzwischen jedoch fest, dass Familienangehörige, die ohne eine im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Rechtsmacht keinen entscheidenden Einfluss auf die GmbH (z.B. als Minderheitsgesellschafter) haben, als versicherungspflichtig anzusehen sind. Auch wenn die Minderheitsgesellschafter über die alleinige Branchenkenntnis verfügen, besteht grundsätzlich Versicherungspflicht. Ebenso ist die freie Einteilung der Arbeitszeit kein abschließenden Argument mehr, auf eine Selbständigkeit zu plädieren. Das gilt insbesondere für Gesellschafter-Geschäftsführer, die "Kopf und Seele" des Unternehmens sind.

Das BSG hat zuletzt in aktuellen Verfahren bestätigt, dass Minderheitsgesellschafter grundsätzlich als versicherungspflichtige Beschäftigte anzusehen sind.

Von den Änderungen sind vor allen Dingen folgende Personenkreis betroffen:

  • alle Beschäftigungsverhältnisse zwischen Angehörigen unter familiären Beziehungen,
  • Geschäftsführer einer GmbH bzw. GmbH & Co. KG mit weniger als 50 % Beteiligung.

Sozialversicherungsfreiheit für Geschäftsführer ist nur noch gewährleistet, wenn eine Beteiligung an der Gesellschaft von mindestens 50 % gegeben oder bei einer Minderheitsbeteiligten eine sog. Sperrminorität im Gesellschaftsvertrag (z. B. "Einstimmigkeitsprinzip") verankert ist.

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