Urteile - Handels- und Vertriebsrecht

eBay -(K)ein Tummelplatz für "Abbruchjäger" und "Selbstbieter"

(BGH, Urteile vom 24.08.2016, Az.: VIII ZR 182/15 und VIII ZR 100/15)

In zwei Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof die Wirkungskreise von "Abbruchjägern" und "Selbstbietern" auf Internetauktionsplattformen eingeschränkt.

"Abbruchjäger" spekuliert auf Schadenersatz

Im ersten Fall (VIII ZR 182/15) hatte der BGH über das Gebahren eines sog. "Abbruchjägers" zu befinden. Diese Jäger spekulieren auf einen virzeitigen Abbruch von eBay-Auktionen, um dann bei dem Verkäufer Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

Im zu entscheidenden Fall bot der Beklagte als Verkäufer ein gebrauchtes Motorrad der Marke Yamaha im Rahmen einer zehntätigen Internetauktion und einem Startpreis von einem Euro an. Der Kläger nahm das Angebot an, wobei er ein Maximalgebot in Höhe von 1.234,57 Euro abgab. Der Beklagte stellte bereits am ersten Tag nachdem er den Artikel eingestellt hatte fest, dass er Artikelmerkmale falsch eingetragen hatte und brach die Aktion sogleich vorzeitig wieder ab. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt mit einem Euro der einzige Bieter.

Kurz darauf stellte der Beklagte das Motorrad mit korrigierten Angaben erneut bei eBay zum Verkauf ein. Ungefähr ein halbes Jahr später trat der Kläger an den Verkäufer heran und forderte ihn auf, ihm das Motorrad zu einem Preis von einem Euro zu überlassen. Da dieses mittlerweile anderweitig verkauft war. forderte der "Abbruchjäger" stattdessen Schadenersatz in Höhe von € 4.899,00 Euro.

Amtsgericht gibt teilweise Recht - Berufung mit Erfolg

Mit einer Klage hatte der "Abbruchjäger" vor dem Amtsgericht noch zum Teil Erfolg. Der beklagte Verkäufer legte jedoch Berufung ein. Das Landgericht wies die Klage vollständig zurück. Das Verlangen des Schadenersatzes sei rechtsmissbräuchlich, da es das vordringliche Ziel des "Abbruchjägers" gewesen sei, im Falle des vorzeitigen Auktionsabbruchs Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Als Indizien hierfür wertete das Landgericht u .a., dass der Kläger allein im Vorjahr vier Gerichtsverfahren auf Schadenersatz unter Beantragung von Prozesskostenhilfe eingeleitet habe sowie das Abwarten von ca. einem halben Jahr nach Auktionsabbruch.

Die von dem Kläger eingelegte Revision zum BGH wurde dort bereits als unzulässig abgewiesen. Die höchsten Bundesrichter brachten jedoch in der Entscheidung zum Ausdruck, dass angesichts der Häufung der aussagekräftigen Indizien kein Rechtsfehler des Landgerichts bei der Berufungsentscheidung zu erkennen sei.

Gebot selbst künstlich in die Höhe getrieben

In der zweiten Entscheidung (VIII ZR 100/15) hatte der BGH sich mit einem "Selbstbieter" zu befassen und verurteilte diesen zu Zahlung von Schadenersatz.

Der Beklagte dieses Falls bot auf ebay einen gebrauchten Golf VI mit einem Startpreis von einem Euro zum verkauf an. Den Betrag von einem Euro bot ein unbekannter Drittbieter. Das nächsthöhere Gebot gab der Kläger mit 1,50 Euro ab. Der Kläger wurde danach jedoch immer wieder von dem Beklagten, der sich über ein zweites Benutzerkonto bei eBay eingeloggt hatte, überboten. Nach den zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay sind solche Eigengebote jedoch unzulässig. Das Spiel setzte sich bis Auktionsende soweit fort, dass bis dahin der Beklagte (eigentlich ja der Verkäufer) mit einem Höchstgebot von über 17.000,00 Euro für den Golf vorne lag, so dass der Kläger mit seinem danach in gleicher Höhe abgegebenen Gebot nicht mehr zum Zuge kam und die Auktion "verlor".

Der Kläger bekam raus, wer hinter seinem "Bieterkonkurrenten" steckte und forderte diesen zunächst zur Herausgabe des Golf zu einem Preis von 1,50 Euro auf. Da dieser jedoch zwischenzeitlich verkauft worden war, forderte der Kläger Schadenersatz in Höhe des Wertes von 16.500,00 Euro.

Landgericht: Kein Schaden

In der ersten Instanz hatte der Kläger Erfolg und bekam den Schadenersatz zugesprochen. Da der Beklagte mit der Entscheidung nicht einverstanden war, legte er Berufung ein. Das OLG wies die Klage ab. Nach dessen Auffassung habe der Kläger keinen Schaden erlitten, schließlich habe er auf ein Fahrzeug mit einem Wert von 16.500,00 Euro einen Betrag in Höhe von 17.000,00 Euro geboten. Es komme auf das letzte von ihm abgegebene Gebot an, auch wenn der Beklagte dieses künstlich in die Höhe getrieben habe. Dagegen legte wiederum der Kläger Revision ein.

Kläger ist Höchstbietender mit 1,50 Euro

Mit Erfolg! Der BGH hob das Berufungsurteil auf und stellte die Entscheidung des Landgerichts wieder her. Die Richter betonten, dass der Beklagte durch seine Eigengebote von vorneherein keinen Vertragsschluss mit sich selber zustande bringen konnte. Wirksamer Höchstbietender und zwar mit einem Gebot von 1,50 Euro sei daher der Kläger als einziger Drittbieter gewesen.

Laut BGH begründet es zudem keine Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages, dass dieser im Ergebnis zu einem weit unter dem Verkehrswert des Golf liegenden Betrages zustande gekommen sei. Es stelle gerade den Reiz einer solchen Internetauktion dar, dass der Auktionsgegenstand zum "Schnäppchenpreis" erworben werden könne.

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