Urteile - Gewerblicher Rechtsschutz

Unangemessen kurz – Gültigkeit von „mobilen Briefmarken“

LG Köln, Urteil vom 20.10.2022, Az. 33 O 258/21

Neue Technik für alte Wege, dachte sich vermutlich die Deutsche Post als sie sich dazu entschloss „mobile Briefmarken“ einzuführen. Der Kunde kann über die App „Post & DHL" die mobile Briefmarke erwerben und bekommt diese in Form eines Codes aus Zahlen und Buchstaben auf seinem Mobiltelefon angezeigt. Diesen Code kann der Kunde dann zum Frankieren eines Briefes mit einem Stift auf den Briefumschlag schreiben – als Ersatz für eine Papierbriefmarke. 

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen legt die Deutsche Post jedoch fest, dass diese Art der Frankierung nur 14 Tage ab dem Kauf gültig ist. Wird die „mobile Briefmarke“ innerhalb dieser Frist nicht verwendet, verfällt sie entschädigungslos.

Diese Bestimmung hielt der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) für unzulässig und nahm die Deutsche Post auf Unterlassung in Anspruch.

Die Klage hatte vor dem Landgericht Köln Erfolg. Die Richter bestätigten die Ansicht der klagenden Verbraucherschützer, dass es sich um eine unzulässige Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren handele. Diese gelte Aufgrund der Anwendbarkeit des Kaufrechts, so das Gericht.

Mit dieser Entscheidung zeigte sich der beklagte Postzusteller jedoch nicht einverstanden. Nach deren Sicht seien nicht die Normen des Kaufrechts, sondern vielmehr die des Frachtvertragsrechts anzuwenden. Nach diesem sei eine derartige Verkürzung zulässig. Die Deutsche Post hat bereits Berufung eingelegt, so dass mangels Rechtskraft die streitige AGB-Klausel derzeit weiterhin Bestand hat.

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