Wasser zu Wein? – „Glühwein“ darf nicht zu viel Wasser enthalten

LG München I, Urteil vom 17.11.2022, Az. 17 HKO 8213/18

Passend zur „Punsch-Zeit“ hat das Landgericht München I einem Brauhaus untersagt, seine mit Bockbier-Würze versetzten weinhaltigen Getränke als „Glühwein“ im geschäftlichen Verkehr anzubieten.

Geklagt hatte eine Weinkellerei gegen ein Brauhaus. Die Bierbrauer hatten einem weinhaltigen Getränk neben ein paar Gewürzen auch Bockbier-Würze beigemengt und das Gemisch dann als „Glühwein“ auf dem Markt angeboten. Die klagende Weinkellerei sah hierin eine Irreführung, die zu einer Verbrauchertäuschung führe, da durch die Zugabe der Bockbier-Würze der Wassergehalt des Weins so hoch werde, dass eine Verwendung des Begriffs „Glühwein“ unzulässig werde.

Die Klage hatte vor dem Landgericht Erfolg. Nachdem die Richter ein önologisches Gutachten eingeholt hatten, fällten sie das Urteil zu Gunsten der Klägerin. Das Urteil begründete das Gericht damit, dass „Glühwein“ laut europäischer Verordnung nur Wein, Süßungsmittel und Gewürze enthalten dürfe. Der Wassergehalt, der beim Zuführen von Bockbier-Würze in beide weinhaltigen Getränke der Beklagten gelange, sei zu hoch, um das Produkt noch als „Glühwein" bezeichnen zu können.

Nach der Einholung des önologischen Gutachtens konnte das Gericht dem Argument der Beklagtenseite, es handele sich bei der Bockbier-Würze doch um ein Gewürz und sei somit zulässig, nicht mehr folgen.

Der Gutachter führte aus, dass der in dem Wort „Bockbier-Würze" enthaltene Begriff „Würze" lediglich historisch bedingt und inhaltsstofflich nicht korrekt sei. Es handele sich nicht um ein Gewürz, sondern eine Flüssigkeit, die ein Gewürz empfange. Bierwürze im Allgemeinen habe nichts mit einem Gewürz oder Süßungsmitteln zu tun. Die Bockbier-Würze sei gegenüber anderen Gewürzen kein hoch konzentrierter Stoff. Deshalb sei der Wasserzusatz in den Getränken der Beklagten erheblich. 

Der Wassergehalt in „Glühwein“ unterliege strengen Vorgaben, so das Gericht in der Begründung des Urteils. Nur zum Süßen oder zur Beigabe von Gewürzen sei Wasser, in so geringer Menge wie möglich, zulässig. An diese Vorgaben habe sich die beklagte Brauerei mit der Beigabe von Bockbier-Würze nicht gehalten. Hiermit suggeriere die Beklagte dem Verbraucher bei ihren Getränken vielmehr die Eigenschaften des Traditionsgetränks „Glühwein“, die diese tatsächlich wegen zu hohem Wassergehalt gar nicht hätten.

Die Entscheidung ist nach diesseitiger Erkenntnis noch nicht rechtskräftig.

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