Auf Party „krankfeiern“? – Fristlose Kündigung!

ArbG Siegburg, Urteil vom 16.12.2022, Az. 5 Ca 1200/22

Wenn man angeblich arbeitsunfähig erkrankt ist, feiert man umgangssprachlich „krank“. Eine Arbeitnehmerin führte es auf die Spitze und feierte – trotz vorheriger Krankmeldung beim Arbeitgeber – ausgiebig auf einer öffentlichen Party. Nach einem Urteil des Arbeitsgerichtes Siegburg rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung.

Die Gekündigte war bei der beklagten Arbeitgeberin als Pflegeassistentin beschäftigt. Ausgerechnet an dem Wochenende Samstag, den 02.07. und Sonntag, den 03.07.2022 fand die „White Night Ibiza Party" statt und ausgerechnet an diesem Wochenende hatte die Arbeitgeberin – ob in Kenntnis der bevorstehenden Party ist unbekannt – die Pflegeassistentin zum Spätdienst eingeteilt. Die spätere Klägerin meldete sich für diese Termine bei ihrer Arbeitgeberin krank.

Die Klägerin besuchte gleichwohl die öffentliche „White Night Ibiza Party" und ließ sich dort großzügig fotografieren. Die Bilder verwendete sie dann in ihrem Status bei dem Messenger-Dienst „WhatsApp“, zudem verwendete der Veranstalter der Party die Bilder auf seiner Website.

Als die Arbeitgeberin von dem nächtlichen Ausflug der Klägerin Wind bekam, sprach sie umgehend die fristlose Kündigung, wegen einer vorgetäuschten Krankheit, aus. Hiergegen richtete sich die Kündigungsschutzklage der Pflegeassistentin.

Das Arbeitsgericht wies die Klage jedoch ab, da das Gericht die fristlose Kündigung als gerechtfertigt ansah. Der wichtige Kündigungsgrund liege darin, dass die Klägerin über ihre Erkrankung getäuscht und damit das Vertrauen in ihre Redlichkeit zerstört habe. Aufgrund der Fotos stehe fest, dass die Klägerin am Tag ihrer angeblich bestehenden Arbeitsunfähigkeit bester Laune und ersichtlich bei bester Gesundheit an der „White Night Ibiza Party" teilgenommen habe, während sie sich für die Dienste an diesem Wochenende gegenüber der Beklagten arbeitsunfähig gemeldet habe. Das Gericht hielt den Beweiswert der nachträglich von der Klägerin vorgelegten Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung für erschüttert.

Auch die Erklärung der Klägerin, sie habe an einer zweitägigen psychischen Erkrankung gelitten, die vom Arzt nachträglich festgestellt worden sei, glaubte das Gericht ihr nicht. Vielmehr war das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin die Neigung habe, die Unwahrheit zu sagen. Dies schlussfolgerte das Gericht aus den klägerischen Einlassungen im Verfahren. Denn dort habe sie eingeräumt, dass sie dem Arbeitgeber gegenüber am 05.07.2022 mitgeteilt hat, sich wegen Grippesymptomen unwohl und fiebrig gefühlt zu haben. Im Verfahren habe sie dann eine zweitägige psychische Erkrankung vorgetragen, die nach genau einem Wochenende ohne weitere therapeutische Maßnahmen ausgeheilt gewesen sei. Dies sei schlicht unglaubhaft, so das Gericht. 

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. 
 

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