Löschungsanspruch von Fake-Bewertungen auf Internetportal

BGH, Urteil vom 09.08.2022, Az. VI ZR 1244/20

Der BGH hat entschieden, dass ein Hotel, das die Echtheit von Kundenbewertungen in einem Internet-Bewertungsportal anzweifelt, nicht näher begründen muss, dass der Bewertende kein Gast gewesen sein soll. Allein die Behauptung, dass kein Gästekontakt vorgelegen habe gegenüber dem Portal genügt, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen.

Die Klägerin betreibt an der Ostsee einen großen Ferien- und Freizeitpark und hatte auf dem Bewertungsportal der Beklagten zahlreiche negative Bewertungen erhalten. Die Nutzer, die die Bewertungen abgegeben hatten, waren auf dem Portal lediglich mit Vor- oder Spitznamen oder gar nur mit Initialen angemeldet. Die Klägerin ging davon aus, dass es sich um Fake-Bewertungen handelte und die Bewertenden in dem Resort gar keine Gäste gewesen seien. Jedenfalls konnten im Buchungssystem keine eindeutigen Nachweise für einen Aufenthalt gefunden werden. Sie fordert die Beklagte daher zur Entfernung der Bewertungen auf.

Dem Begehren kam das Bewertungsportal nicht nach und verwies darauf, dass die Nutzer detaillierte Bewertungen geschrieben hätten, die teilweise auch mit Fotos untermauert worden seien.

Vor dem Landgericht wurde die Klage zunächst abgewiesen. Begründet wurde dies u. a. damit, dass in einem Kommentar die konkrete Bezeichnung eines Apartmentkomplexes auftauche und in einem anderen stehe, dass in einem bestimmten Zimmer Flecken auf den Polstermöbeln gewesen seien. Dies spreche gegen Fake-Bewertungen und für eine Echtheit.

In der Berufungsinstanz wurde das erstinstanzliche Urteil jedoch aufgehoben. Das OLG war der Ansicht, dass die Beklagte die Ersteller der gegenständlichen Bewertungen hätte kontaktieren müssen, um zu klären, ob diese tatsächlich in dem Resort im Urlaub waren. Die Richter betonten, dass auch die Löschung einer inhaltlich an sich plausiblen Fake-Bewertung möglich sein müsse. Denn es sei denkbar und nicht vollkommen auszuschließen, dass ein Konkurrent die täuschend echt aussehenden Bewertungen verfasst habe. Auch die Fotos ließen keinen Rückschluss darauf zu, wer diese gemacht habe.

Der Entscheidung pflichtete der BGH in der Revision bei. Eine nähere Begründung, warum ein Verfasser nicht Gast gewesen sein soll, müsse ein Hotel nur liefern, wenn sich dessen Identität „ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt", betonte der BGH. Angaben, die lediglich für einen Gästekontakt sprächen, reichten nicht aus. Denn das Hotel könne diese „regelmäßig nicht überprüfen".

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