Drauf angelegt – Keine Altersdiskriminierung bei provozierter Absage

BAG, Urteil vom 31.03.2022, Az. 8 AZR 238/21

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts kann einem Anspruch auf Entschädigung wegen Altersdiskriminierung eines Bewerbers entgegenstehen, wenn nach dem Gesamtbild der Bewerbung eine Absage des potenziellen Arbeitgebers provoziert werden soll.

Geklagt hatte ein 70 Jahre alter Mann, der – auf welchem Wege auch immer – seine Rente bzw. Pension aufbessern wollte. Der Kläger war Oberamtsrat im Bundespresseamt gewesen und nunmehr im Ruhestand. Er bewarb sich auf eine Bürosachbearbeiterstelle nach TVöD 7 beim Technischen Hilfswerk (THW). In der Stellenausschreibung hatte das THW unter anderem Wert auf Aufgeschlossenheit für IT-Anwendungen, Freundlichkeit sowie gutes mündliches und schriftliches Ausdrucksvermögen gelegt.

Ganz zeitgemäß sollten die Bewerbungen der Interessenten über ein eigens eingerichtetes Online-Portal erfolgen.

Der Ruheständler übersandte stattdessen seine Bewerbungsunterlagen per E-Mail an die Pressestelle des THW. Das Anschreiben war mit diversen Rechtschreibfehlern gespickt und lautete wie folgt: „Sehr geehrte Damen und Herrn, laut meiner u.a. Kontaktdaten bin ich Facharbeiter in nahezu allen Verwaltungsangelegenheit. Aus meine Zeugnissen ersehen Sie bitte, dass ich sicherlich nicht klüger als meine Mitbewerbe bin habe jedoch einen wertvollen Mehrwert- an Lebens,- und Berufserfahrungen. Ich bin geistig und körperlich sehr fit, fleißig, zuverlässig, seriös, flexibel sowie extrem belastbar. Meine monatliche Höchstverdienstgrenze beträgt pensionsbedingt Brutto 1.600,–€. Zurzeit bin ich ehrenamtlich Bereich der EU tätig. Freuen Sie sich auf ein Vorstellungsgespräch."

Das THW nahm die Bewerbung lediglich zur Kenntnis und bat den Bewerber um Einreichung über das Online-Portal. Dies gefiel dem späteren Kläger nicht und so antwortete er auf diese Bitte mit „sorry mit Ihnen kann ich nicht arbeiter. Bitte stornieren sie meine Bewerbung."

Nach manueller Übernahme seiner Daten nahm der Mann doch am Bewerbungsverfahren teil, erhielt jedoch eine Absage. Aufgrund dessen erhob der abgelehnte Bewerber Klage auf Zahlung einer Entschädigung. Er fühlte sich wegen seines Alters diskriminiert.

Mit seiner Klage hatte er zunächst vor dem Arbeitsgericht Erfolg, wo ihm eine Entschädigung in Höhe von € 2.500,00 zugesprochen wurde. Die Entscheidung wurde vom Landesarbeitsgericht bestätigt. Erst vor dem Bundesarbeitsgericht wurde die Klage abgewiesen.

Die Richter des BAG befanden, dass nach dem Gesamtbild der Bewerbung von dem Kläger rechtsmissbräuchlich eine Absage provoziert werden sollte. Ansprüche wegen einer Diskriminierung nach den Vorschriften des AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) seien daher grundsätzlich ausgeschlossen. Für die Annahme, dass hier nur einer Entschädigungsforderung der Boden bereitet werden sollte, sprach aus Sicht der Bundesrichter eine Reihe von Indizien. Der Kläger habe in der Bewerbung sein Alter betont, gleichzeitig aber zu den gestellten Anforderungen wenig gesagt. Im Gegenteil habe er durch sein Anschreiben und Verhalten das Fehlen wichtiger Voraussetzungen unterstrichen. Die mangelnde Aufgeschlossenheit für IT-Anwendungen sei geradezu „zur Schau getragen" worden. Ebenso wenig sprächen Schreiben ohne Anrede und Grußformel für besondere Freundlichkeit. Einem Diplom-Verwaltungswirt und Oberamtsrat aD müsse auch bewusst gewesen sein, dass ein Schreiben voller Rechtschreib- und Grammatikfehler keine Empfehlung für eine Bürotätigkeit darstelle, so die Richter in der Urteilsbegründung.

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