Gedankliche Verwechselungsgefahr – „The North Face" gegen „The Dog Face"

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 28.06.2022, Az. 6 W 32/22

In einem einstweiligen Verfügungsverfahren hat das OLG Frankfurt a.M. die Verwendung des Zeichens „The Dog Face" für Tierbekleidung untersagt. Antragstellerin war die Markeninhaberin des Zeichens „The North Face".

Das Zeichen „The North Face" ist für die Antragstellerin u. a. für die Warenklasse „Bekleidung“ markenrechtlich geschützt. Sie wurde darauf aufmerksam, dass die Antragsgegnerin unter der Bezeichnung „The Dog Face" online Bekleidung für Tiere vertrieb. Hiergegen leitete „The North Face" zunächst vor dem zuständigen Landgericht ein Eilverfahren auf Unterlassung ein, wo der Antrag jedoch abgewiesen wurde. Die Beschwerde hiergegen hatte sodann vor dem OLG Erfolg.

Das OLG befand, dass es sich bei der Marke „The North Face“ um eine bekannte Marke handele, die einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt sei. Diese bekannte Marke werde nach Ansicht des OLG in rechtsverletzender Weise benutzt, da die Verkehrskreise das Zeichen „The Dog Face" gedanklich mit „The North Face" verknüpften.

Nicht erforderlich sei, so die Richter weiter, dass zwischen den Zeichen Verwechslungsgefahr bestehe. An einer solchen fehle es zwar im vorliegenden Fall, es liege jedoch eine Zeichenähnlichkeit vor. Die Wortfolge „The Dog Face" lehne sich erkennbar an die Marke „The North Face" an. Da die Marke der Antragstellerin in erheblichem Maß bekannt sei und durch intensive Benutzung ein hohes Maß an Unterscheidungskraft besitze, verknüpfe der Verkehr trotz der unterschiedlichen Bedeutung von „Dog" und „North" das Zeichen der Antragsgegnerin mit der Marke der Antragstellerin.

Hinzukomme, dass eine gewisse Warenähnlichkeit zwischen der unter der Marke „The North Face“ vertriebenen Outdoor-Bekleidung und Tierbekleidung bestehe. Nach Auffassung des OLG genüge es, dass das Publikum glauben könnte, die betreffenden Waren stammten aus demselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Nicht fernliegend sei, dass angesprochene Verkehrskreise annehmen könnten, die Antragstellerin habe ihr Bekleidungssortiment auf Hundebekleidung erweitert, etwa um es dem Sport treibenden Hundebesitzer zu ermöglichen, seinen Outdoor-Sport im Partnerlook mit dem Tier zu betreiben. 
Die Marke der Antragstellerin werde durch das Zeichen der Antragsgegnerin beeinträchtigt, denn sie lehne sich mit dem Zeichen an die bekannte Marke der Antragstellerin an, um deren Wertschätzung für ihren Absatz auszunutzen.

Ob die Sache damit beendet ist, bleibt abzuwarten.

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