Urteile - Kauf- und Vertragsrecht

Widerruf relevant – Haustür-Handwerkerverträge

OLG Celle, Beschluss vom 26.04.2022, Az. 6 U 6/22

Einem Handwerker wurde vom Oberlandesgericht Celle ein Anspruch auf Wertersatz für bereits geleistete Arbeiten versagt, da keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgt war.

Die Parteien des Rechtsstreits hatten an der Haustür des Kunden einen Handwerksvertrag mit dem Inhalt geschlossen, dass der spätere Beklagte bei dem späteren Kläger Dachpfannen und Pflastersteine am Eigenheim des Klägers reinigen und versiegeln und zudem Holzsanierungsarbeiten vornehmen sollte. Dies alles zu einem Preis von ca. € 21.000,00.

Der Handwerker legte rasch mit den beauftragten Arbeiten los. Als er die geschuldeten Leistungen schon teilweise erbracht hatte, widerrief der Kläger den Vertrag und stützte sein gesetzliches Widerrufsrecht auf den „Haustürwiderruf“. Eine geleistete Anzahlung in Höhe von € 12.500,00 forderte der Kunde zudem zurück. Hiervon behielt der Beklagte für erbrachte Leistungen jedoch über € 8.000,00 ein.

Diesen Betrag klagte der Kunde bei dem Handwerker ein und bekam vor dem Landgericht in erster Instanz Recht.

Die von dem Handwerker eingelegte Berufung wurde vom OLG zurückgewiesen. Maßgeblich sei laut Berufungsgericht die genaue rechtliche Einordnung des Vertrages. Bei einem Verbraucherbauvertrag seien die gegenseitigen Leistungen im Falle eines Widerrufs zurückzugewähren, für erbrachte Arbeiten sei deren Wert zu ersetzen. Bei einem „schlichten" Verbrauchervertrag schulde der Kunde demgegenüber nur dann Wertersatz, wenn er ausreichend über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Unstreitig hatte es aber an einer Widerrufsbelehrung gefehlt.

So führten die Richter in ihrer Begründung weiter aus, dass ein Verbraucherbauvertrag bei Arbeiten an einem bestehenden Gebäude nur dann vorliege, wenn diese Arbeiten „erheblich" seien. Die Arbeiten müssten ihrem Umfang nach einem Neubau gleichkommen und mehrere Gewerke umfassen. Vorliegend haben nach Ansicht der Richter die gegenständlichen Arbeiten einen solchen Umfang jedoch nicht erreicht. Insoweit sei ein „schlichter“ Verbrauchervertrag zugrundezulegen, bei dem mangels Widerspruchsbelehrung kein Wertersatzanspruch bestehe. Anhaltspunkte dafür, dass die Rückforderung der Anzahlung hier ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstoßen könnte, bestünden nicht.

Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist diesseits nicht bekannt.

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