Urteile - Gesellschaftsrecht

Handlungsbedarf? – GbR mit Grundbesitz oder Beteiligung an Gesellschaften

Seit 2018 ist es in Arbeit, Mitte 2021 wurde es im Bundesgesetzblatt verkündet und zum 01. Januar 2024 wird es nun in Kraft treten: das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, kurz MoPeG, mit dem das Recht der Personengesellschaften reformiert wird.

Das MoPeG bringt umfassende Änderungen im Bereich des deutschen Gesellschaftsrechts für Personengesellschaften, insbesondere die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Die Wesensmerkmale einer GbR bezüglich Gesellschaftsvertrag, Beteiligung mehrerer Personen und dem Vorhandensein und Fortbestand eines gemeinsam zu verfolgenden Zwecks bleiben zwar erhalten. Der Gesellschaftsvertrag ist weiterhin formfrei, sofern nicht seinerseits formbedürftige Leistungsversprechen enthalten sind. Die Gesamtvertretung durch alle Gesellschafter bleibt der Regelfall, kann aber durch den Gesellschaftsvertrag andersartig gestaltet werden.

Aber die GbR kann zukünftig als rechtsfähige oder als nicht rechtsfähige Gesellschaft errichtet werden. Gerade im Zusammenhang mit der rechtsfähigen GbR kommt es zu wesentlichen Änderungen, die es ab 01.01.2024 zu beachten gilt.

Denn die rechtsfähige GbR beginnt erst mit Teilnahme am Rechtsverkehr, spätestens jedoch mit Eintragung in das neu geschaffene Gesellschaftsregister. Diese Eintragung ist zwar grundsätzlich freiwillig, aber gleichzeitig Voraussetzung für bestimmte Rechtsgeschäfte, darunter den Erwerb von Grundbesitz oder die Eintragung von Marken- oder Patentrechten. Eine GbR kann dann ohne die Eintragung im Gesellschaftsregister nicht mehr in andere Register wie dem Grundbuch oder dem Handelsregister eingetragen werden. Im Rechtsverkehr muss die GbR nach Eintragung den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft“ oder „eGbR“ führen.

Bei GbRs, die als Grundbesitzgesellschaften im Grundbuch eingetragen oder an einer Gesellschaft, wie beispielsweise einer GmbH oder KG beteiligt sind, sollten von der Eintragungsobligenheit Gebrauch machen und die Gesellschaft ab dem 01.01.2024 in das Gesellschaftsregister eintragen lassen.

Andernfalls droht eine nicht unerhebliche Verzögerung im Falle der Veräußerung des Grundbesitzes oder der Gesellschaftsanteile.

Wenn die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist und sich zur „eGbR“ gewandelt hat, entsteht zudem die Pflicht zur Meldung der wirtschaftlich Berechtigten der „eGbR“ im Transparenzregister.

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