BPatG, Beschluss vom 20.09.2023, Az. 29 W (pat) 515/21)
Neben Wort- , Wort-Bild-, Klang- oder auch Hörmarken besteht die grundsätzliche Möglichkeit auch Gerüche markenrechtlich als Geruchsmarken schützen zu lassen. Kein ganz einfaches Unterfangen, wie ein Sportartikelhersteller feststellen musste.
Der Sportartikelhersteller hatte die Idee Golfbälle herzustellen, die einen bestimmten Geruch aufwiesen. Für die Golfbälle beantragte er die Eintragung einer Geruchsmarke. In der Anmeldung für „Geruch von Honig aus Nektar von Besenheideblüten (Calluna vulgaris) auf Golfbällen“ beschrieb er in der Anmeldung den Duft als „kräftig-aromatisch herb“ und stützte sich bei dieser Beschreibung auf Leitsätze des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft zu Honigsorten.
Die Markenanmeldung wurde jedoch von der Markenstelle des DPMA zurückgewiesen und die Eintragung abgelehnt.
Da auch die Beschwerde des Anmelders nicht zu einer Abhilfe führte, musste der Gang zum Bundespatentgericht erfolgen.
Das BPatG betonte, dass zwar grundsätzlich auch Gerüche als Marken eintragbar seien, da ihnen sowohl Zeicheneigenschaft als auch Unterscheidungskraft zukommen.
Der „Besenheideblütenhoniggeruch“ sei jedoch nicht als Marke eintragungsfähig, weil der Antrag den Darstellungsanforderungen des Markengesetztes nicht genüge. Denn, so die Richter, der Benutzer des Markenregisters könne mit der Beschreibung „kräftig-aromatisch herber Geruch" wenig anfangen. Zudem könnten etwaige Rechtsstreitigkeiten im Fall markenrechtlicher Kollisionsfälle nicht entschieden werden, weil dieser Geruch weder eindeutig definiert noch hinreichend beschrieben worden sei. Selbst die Angabe der chemischen Formel, eines in der Parfümherstellung genutzten Farbcodes oder die Wiedergabe im Weg der Gaschromatographie hielten die Bundesrichter für unzureichend.
Zudem gehe aus den von dem Sportartikelhersteller im Verfahren eingereichten Unterlagen hervor, dass der Geruch des „Besenheideblütenhonigs“ nicht bei jeder Ernte gleich sei. So werde er vereinzelt sogar als „sehr süß“ beschrieben. Die weiter verwendeten Begriffe „herb“ und „aromatisch“ würden im deutschen Rechtschreib-Duden zudem in unterschiedlichen, den Geruchssinn betreffend, Ausprägungen beschrieben.
Die gewählte Beschreibung sei zudem sehr subjektiv geprägt, wobei hinzukomme, dass sich der Geruchssinn im Laufe des Lebens ändere und auch durch Umwelteinflüsse geprägt werde.
Eine Patentlösung für die hinreichende Anmeldung einer Geruchsmarke lieferte das Gericht leider nicht.