Auf den ersten Blick – Angabe des Grundpreises in der Nähe des Gesamtpreises

BGH, Urteil vom 19.05.2022, Az. I ZR 69/21

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Händler im Bezug auf Verbrauchergeschäfte eine Verpflichtung zur Angabe eines Grundpreises haben sowie den Preis je Maßeinheit in unmittelbarer Nähe des Verkaufspreises darstellen müssen.

Geklagt hatte ein Interessenverband von Online-Unternehmen gegen einen Online-Händler. Dieser hatte im Internet mehrere Produkte in Milliliter und Gramm (Flüssigkeiten und Pasten) zum Kauf für Verbraucher angeboten, ohne den Grundpreis (Preis je Maßeinheit) der Produkte anzugeben. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bekam der Verband Recht – allerdings wurde der Händler nicht dazu vom Gericht verpflichtet, die Angabe in „unmittelbarer Nähe" zum Gesamtpreis zu platzieren.

In der darauf gerichteten Klage in der Hauptsache scheiterte der Verband vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht. Erst der BGH gab der Klage statt.

Die obersten Bundesrichter erkannten ein unlauteres Verhalten des Online-Händlers. Denn er habe durch seine Praktik gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) a.F. verstoßen, indem er den Grundpreis der Produkte nicht in unmittelbarer Nähe des Kaufpreises angab. Darin liege laut BGH eine unlautere Handlung im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 UWG und zugleich eine unzulässige geschäftliche Handlung nach § 3 UWG, die den Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG begründe, so die Richter.

Dem BGH zufolge genüge es nicht, den Grundpreis überhaupt irgendwo anzugeben, sondern die beiden Angaben müssen auf einen Blick erkennbar sein. Daher sei er in unmittelbarer Nähe des Verkaufspreises zu platzieren. Der Verbraucher solle optimal in der Lage sein, Preise zu vergleichen, um eine fundierte Kaufentscheidung zu treffen. Dieses Ergebnis leitet der BGH auch aus Art. 7 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2005/29/EG (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) in Verbindung mit der Liste des Anhangs II der Richtlinie her.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief August 2022.

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