Bloße Dekoration? – Schriftzug auf Pullover ist kein Herkunftsnachweis

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 02.06.2022, Az. 6 U 40/22

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. werden Wörter auf Vorder- und Rückseiten von Kleidungsstücken vom Verkehr nicht grundsätzlich als Herkunftshinweis und somit als Marke verstanden.

Das OLG hatte sich dabei in zweiter Instanz mit einem markenrechtlichen Unterlassungsanspruch auseinanderzusetzen. Der Kläger ist Inhaber der Wort-Bildmarke „#Blessed“, die als weißer Schriftzug auf weißem Grund unter anderem für Bekleidungsstücke eingetragen ist. Die Beklagte ist eine weltweit tätige Sportartikelherstellerin, die mit sogenannten „Markenbotschaftern“ zusammenarbeitet. Zu den Markenbotschaftern der Beklagten gehört u. a. der brasilianische Fußballer Neymar da Silva Santos Junior („Neymar“) der im unteren Nackenbereich ein Tattoo mit dem Schriftzug „Blessed“ trägt.

Der beklagte Sportartikelhersteller brachte in diesem Zusammenhang eine „Lifestyle-Kollektion“ heraus mit diversen Kleidungsstücken, u. a. Kapuzen-Pullis („Hoodies“), auf deren Vorderseite in großen Lettern „BLESSED“ aufgedruckt ist. Zudem sind auf den Kleidungsstücken noch weitere Marken der Beklagten angebracht.

Der Kläger sah seine Markenrechte verletzt und nahm den Sportartikelhersteller auf Unterlassung in Anspruch, zunächst in einem Eilverfahren. Sein Unterlassungsanspruch wurde jedoch vom Landgericht abgelehnt und die hiergegen eingelegte Berufung blieb auch in der zweiten Instanz erfolglos.

Das OLG urteilte, dass die Benutzung des Wortes "BLESSED" durch die Beklagte die Markenrechte des Klägers nicht beeinträchtige. Der Schriftzug sei hier nicht markenmäßig, sondern dekorativ zu rein beschreibenden Zwecken benutzt worden, so die Richter. Der Hoodie sei Teil einer Sportkollektion der Beklagten, die diese im Zusammenhang mit dem brasilianischen Markenbotschafter herausgebracht habe. Das englische Wort bedeute „gesegnet". Der eigene Markenname der Beklagten sei zudem an mehreren Stellen des Kleidungsstücks erkennbar. Schließlich wisse der Verbraucher, dass auf der Vorderseite von Kleidungsstücken Sprüche oder bekenntnishafte Aussagen aufgedruckt würden.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief September 2022.

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