Urteile - Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Was zu viel ist, ist zu viel - Ansammeln von Urlaubsansprüchen begrenzt

VG Trier, Urteil vom 08.12.2020, Az.: 7 K 2761/20.TR 

Das Verwaltungsgericht Trier hat geurteilt, dass ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der wegen Dienstunfähigkeit nicht in Anspruch genommen werden konnte, verfällt, wenn der Urlaub über einen zu langen Zeitraum nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres nicht genommen wurde. 

Der Kläger, ein verbeamteter Oberbrandmeister, war aufgrund eines Dienstunfalls ab Ende Januar 2017 dienstunfähig erkrankt. Der Versuch einer Wiedereingliederung scheiterte und so wurde der Beamte im Jahr 2019 vorzeitig in den Ruhestand versetzt. 

Danach beantragte er die finanzielle Abgeltung seines Resturlaubsanspruchs aus dem aktiven Beamtenverhältnis, u.a. für das Jahr 2017 – das Jahr des Beginns der Dienstunfähigkeit. Der Anspruch wurde abgelehnt mit dem Argument, dass der Urlaubsanspruch verfallen sei, weil der Anspruch auf Erholungsurlaub durch die andauernde Dienstunfähigkeit nicht innerhalb der vorgesehenen Frist in Anspruch genommen worden sei. Der Kläger hielt dieser Argumentation u.a. entgegen, dass der europarechtlich verankerte Mindestjahresurlaub nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur verfalle, wenn der Dienstherr den Beamten auf die Folgen eines fehlenden Antrags oder eines fehlenden Übertragungsantrags im Fall dauerhafter Erkrankung hingewiesen habe. Dies sei hier unterblieben.

Der Dienstherr änderte seine Ansichten nicht, also ging die Sache vor Gericht. Vor dem Verwaltungsgericht wurde die Klage jedoch abgewiesen. Nach dem Urteil der Richter sei der Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht genommenen Jahresurlaubs für das Jahr 2017 nach den einschlägigen Vorschriften mit Ablauf des 31.03.2019 verfallen. Denn, so die Richter weiter, der Urlaubsanspruch verfalle auch nach der Rechtsprechung des EuGH, wenn er über einen zu langen Zeitraum nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres nicht genommen werde. 

Es bestehe kein Recht auf ein unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub, die während eines Zeitraums der Dienstunfähigkeit erworben worden seien. Dies werde damit begründet, dass wenn eine gewisse zeitliche Grenze überschritten werde, dem Jahresurlaub seine positive Wirkung für den Beschäftigten als Erholungszeit fehle.

Nicht erheblich sei zudem, dass der Kläger von seinem Dienstherren nicht über die Verfallsfrist seines Urlaubsanspruchs aus dem Jahr 2017 aufgeklärt worden sei. Denn dieser sei nicht durch mangelnde Aufklärung, sondern allein aus Krankheitsgründen an der Inanspruchnahme des Urlaubs aus dem Jahr 2017 gehindert gewesen. 

Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist diesseits nicht bekannt.

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