Internetrecht

Kein Versteckspiel mehr - Facebook darf Klarnamen verlangen

OLG München, Urteil vom 08.12.2020, Az.: 18 U 2822/19 und 18 U 5493/19

Immer wieder kam es in der Vergangenheit mit dem Thema „Klarnamen“ und dem sozialen Netzwerk Facebook zu Streitigkeiten, ob Facebook die Benutzung von Pseudonymen bei der Erstellung eines Benutzerkontos verweigern kann. Das OLG München hat nun entschieden, dass das Verlangen von Facebook seinen Klarnamen anzugeben, berechtigt ist.

Hintergrund war die Sperrung zweier Benutzerkonten durch Facebook, auf denen unter Verwendung von Fantasienamen unangemessene Kommentare abgegeben worden waren. Die betroffenen Nutzer klagten gegen die Verpflichtung zur Angabe des richtigen Namens. Die Entscheidungen fielen in den ersten Instanzen jeweils unterschiedlich aus. Während das Landgericht Traunstein dem sozialen Netzwerk ein berechtigtes Interesse an der Verwendung des wahren Namens zusprach, verneinte in dem zweiten Fall das Landgericht Ingolstadt dieses Interesse. 

In der Berufung, die das OLG München nun hinsichtlich beider Urteile durchzuführen hatte, entschieden die Richter zu Gunsten von Facebook. Die Verpflichtung zur Verwendung des echten Namens sei geeignet, Nutzer von einem rechtswidrigen Verhalten im Internet abzuhalten, erklärte das Gericht in beiden Urteilen. Denn, so das Gericht weiter, liege nach allgemeiner Lebenserfahrung die Hemmschwelle für die Verbreitung beispielsweise von Verunglimpfungen bei der Verwendung von Pseudonymen deutlich niedriger, als es bei der Verwendung des richtigen Namens der Fall sei. Das Interesse von Facebook an der Verfolgung unangemessener Kommentare wiege dabei schwerer als das Interesse von Benutzern ihre Meinung auch anonym äußern zu können. Facebook sei angesichts eines mittlerweile weit verbreiteten sozialschädlichen Verhaltens im Internet berechtigt, durch die Verpflichtung zur Angabe des Klarnamens präventiv auf seine Nutzer einzuwirken.

Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist diesseits nicht bekannt.

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