Urteile - Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Versichert?! – Weg vom Bett ins Home-Office

BSG, Urteil vom 08.12.2021, Az: B 2 U 4/21 R

Wie das Bundessozialgericht in letzter Instanz entschied, ist der morgendliche, erstmalige Arbeitsweg vom Bett in das Home-Office durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt.

Die Corona-Pandemie hat schlagartig zu einer Zunahme von Home-Office und Telearbeit geführt. Dementsprechend geschehen auch im Home-Office Unfälle. Ein Arbeitnehmer wollte nun seinen Weg vom Bett ins Home-Office als Wegeunfall anerkannt wissen.

Der Kläger war an einem Montag aus seinem Bett aufgestanden und wollte sich über die Wendeltreppe aus seinem Schlafzimmer direkt in sein heimisches Büro im Untergeschoss zum Zwecke der Arbeitsaufnahme begeben. Dabei stürzte er jedoch die Wendeltreppe herunter und brach sich unter anderem einen Brustwirbel.

Die Berufsgenossenschaft verweigerte sowohl die Anerkennung eines Wegeunfalls als auch einer Zahlung, so dass die Gerichte bemüht werden mussten. Vor dem Sozialgericht bekam der Kläger Recht. Diese Entscheidung wurde in der Berufungsinstanz von dem Landessozialgericht jedoch kassiert. Das LSG sah in dem Herabsteigen der Wendeltreppe lediglich eine Vorbereitungshandlung zur Arbeitsaufnahme, die keine versicherte Tätigkeit darstelle.

Die Richter des BSG entschieden nun in letzter Instanz zu Gunsten des Klägers und urteilten, dass dieser einen Arbeitsunfall erlitten habe. Das Beschreiten der Treppe ins Home-Office habe nach den verbindlichen Feststellungen des LSG allein der erstmaligen Arbeitsaufnahme gedient und sei deshalb als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers als Betriebsweg versichert gewesen, so die Bundesrichter. Es komme weder auf die Länge des Arbeitsweges an, noch darauf, dass der Kläger – wie üblich – zuvor nicht gefrühstückt sondern sich direkt in das heimische Büro begeben habe.

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