Vertragsrecht

Geld zurück! – Wegen Corona verschobene berufsbegleitende Fortbildung

OLG Celle, Urteil vom 18.11.2021, Az.: 11 U 66/21

Das OLG Celle hat entschieden, dass ein Teilnehmer bei coronabedingter Verschiebung einer gebuchten berufsbegleitenden Aus- oder Weiterbildung ein Recht auf Abstandnahme von der Veranstaltung und Rückerstattung der Teilnahmevergütung zusteht. 

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin gegen den Veranstalter einer Fortbildungsmaßnahme. Im November 2019 hatte sich die Klägerin bei der Beklagten für eine Ausbildung zu einem „Agile Coach" im Rahmen eines mehrtägigen Präsenzseminars angemeldet. Geplant war, dass die Veranstaltung in fünf zwei bis dreitägigen Terminblöcken in Präsenz stattfinden sollte. Der erste Block war für Ende März 2020 angesetzt und sollte dann über einen Zeitraum von rund sechs Monaten an festgelegten Terminen fortgesetzt werden. 

Wegen der Corona-Pandemie sagte die Beklagte Anfang März 2020 den ersten Unterrichtsblock ab. Dieser sollte zu einem späteren Termin – ebenso wie die übrigen Unterrichtsblöcke – durchgeführt werden, nun allerdings als Webinar. Da die Klägerin an den neu anberaumten Terminen verhindert war, stornierte sie deshalb die Fortbildung. Der Veranstalter weigerte sich jedoch, die bereits im Voraus gezahlte Teilnahmevergütung zu erstatten.

In der ersten Instanz hatte die Klägerin noch keinen Erfolg. Erst in der Berufung gab das OLG der Klage statt. Die termin- oder fristgerechte Leistung sei für die Klägerin als Arbeitnehmerin wesentlich gewesen. Dieses besondere Interesse sei für den Veranstalter auch erkennbar gewesen. Denn, so hob das OLG hervor, der Seminaranbieter müsse auch ohne ausdrücklichen Hinweis davon ausgehen, dass die Einhaltung der angegebenen Termine für die Teilnehmer wesentlich seien und sie weder in der Lage noch auch nur bereit sein werden, an dem Seminar an beliebigen anderen Terminen teilzunehmen. Die Seminarbuchung sei schließlich berufsbezogen und somit gerade für Erwerbstätige konzipiert. Es sei allgemein bekannt, dass im Berufsleben stehende Personen über ihre Arbeitszeit in der Regel nicht beliebig verfügen können und daneben teilweise auch familiär gebunden sind, so der Senat weiter. Aus der Anmeldung habe sich in dem vorliegenden Fall unmissverständlich ergeben, dass die Klägerin fest beschäftigt gewesen sei. Auch nach der Verteilung der Termine auf fünf Module von zumeist nur zwei Tagen Dauer habe sich das Angebot besonders an Personen gerichtet, die bereits im Berufsleben stehen.

Ausdrücklich offen ließ das OLG jedoch, ob die dargestellten Grundsätze auch für Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen gelten, die keinen berufsbegleitenden Charakter haben. 

Mandant werden
Mandanten-Fernbetreuung
Karriere starten
1