Urteile - Gewerblicher Rechtsschutz

Rückruf nach Kündigung? – Nicht nötig!

LG Kiel, Urteil vom 17.09.2020, Az.: 14 HKO 42/20

Es ist nach einem Urteil des Landgerichts Kiel Mobilfunkunternehmen verboten, dem fristgerecht kündigenden Kunden anstelle einer Kündigungsbestätigung ein „Rückgewinnungsschreiben“ zuzusenden.

Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband gegen einen in Büdelsdorf ansässigen Mobilfunkanbieter. Dem voraus gegangen war eine schriftliche und fristgemäße Vertragskündigung eines Kunden, in der ausdrücklich erwähnt wurde, dass er von dem Unternehmen für andere Zwecke als zur Abwicklung des Vertrages nicht mehr kontaktiert werden wolle. Zudem erbat sich der Kunde eine Kündigungsbestätigung. Das Mobilfunkunternehmen übersandte dem Kunden jedoch keine Kündigungsbestätigung, sondern ein Schreiben mit der Bitte, sich „wegen offener Fragen telefonisch“ zu melden.
Nach Ansicht der Verbraucherschützer sei dieses Verhalten wettbewerbswidrig. Denn es werde dem Verbraucher suggeriert, dass diese sich telefonisch zurückmelden müssten, um einen Vertrag wirksam zu beenden. Nach der Erfahrung des Verbraucherverbandes werden diese Gespräche jedoch zumeist dazu benutzt, den Kunden von seiner Kündigungsentscheidung abzubringen und neue Angebote zu unterbreiten. Dabei ist die Kündigung wirksam, sobald sie dem Kündigungsempfänger zugeht, ohne dass es einer weiteren Bestätigung oder ähnlichem bedarf.

Das Urteil erfolgte im Rahmen eines Anerkenntnisses durch den Anbieter, der zukünftig ohnehin das Schreiben nicht mehr verwenden wolle. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief Novemeber 2020.

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