Urteile - Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Zulässig! – Ausschließliche Online-Bereitstellung von Gehaltsabrechnungen

BAG, Urteil vom 28.01.2025, Az. 9 AZR 48/24

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitgeber Gehaltsabrechnungen grundsätzlich ausschließlich Online den Mitarbeitern zur Verfügung stellen dürfen.

Geklagt hatte eine Verkäuferin aus dem Lebensmittel-Einzelhandel. Ihr Arbeitgeber – ein Discounter – hatte auf Grundlage einer Konzernbetriebsvereinbarung ab März 2022 die Möglichkeit geschaffen, auf Gehaltsabrechnungen ausschließlich online zuzugreifen. Der Lohnzettel war in einem digitalen Mitarbeiterpostfach bereitgestellt und konnte vom jeweiligen Arbeitnehmer mittels Passwort abgerufen werden. Ein Versand in Papierform, wie es die Verkäuferin gerne gesehen hätte, gab es nicht mehr.

Sie klagte daher und bekam vor dem Landesarbeitsgericht noch Recht. Die Richter urteilten hier, dass die über das Online-Portal bereitgestellten Entgeltabrechnungen nicht ordentlich erteilt worden seien. Es handle sich um zugangsbedürftige Erklärungen. Das Online-Mitarbeiterpostfach sei nur dann als Empfangsvorrichtung geeignet, wenn der Empfänger es für den Erklärungsempfang bestimmt habe, was die Frau nicht getan habe.

Das sahen die Richter des Bundesarbeitsgerichts in der nächsten Instanz anders und verwiesen die Sache zur erneuten Entscheidung an das LAG zurück. Das Bereitstellen auf einer Onlineplattform wahre grundsätzlich die von § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO vorgeschriebene Textform, so die Richter. Der Anspruch auf Abrechnung des Entgelts von Arbeitnehmern sei eine Holschuld. Diese könne der Arbeitgeber erfüllen, ohne für den Zugang der Abrechnung bei den Beschäftigten verantwortlich zu sein. Das bloße Bereitstellen der Abrechnung, damit der Mitarbeiter sie „abholen“ könne genüge. Bei der Bereitstellung dürfen allerdings die Beschäftigten, die keinen Online-Zugriff haben, nicht vergessen werden, so das BAG.

Weil die Vorinstanzen jedoch bisher keine Feststellungen dazu getroffen haben, ob Einführung und Betrieb des digitalen Mitarbeiterpostfachs in die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats falle, wurde die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurück verwiesen.

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