Internetrecht

„Ja, dann machen Sie das doch!“ ist eine Zustimmung zur Veröffentlichung eines Bildes

LG Frankenthal, Urteil vom 11.12.2024, Az. 6 O 165/24

Die Antwort „Ja, dann machen Sie das doch!“ eines Besitzers eines bissigen Hundes hat das Landgericht Frankenthal als eine Einwilligung zur Veröffentlichung eines Bildes gewertet und die Klage des Hundebesitzers abgewiesen.

Die Beklagte ging mit ihrem Hund spazieren, als ihr der spätere Kläger mit seinem Hund entgegenkam. Wie es zuweilen vorkommt, verstanden sich die Tiere nicht und es kam zu einer Beißerei zwischen ihnen, wobei der Hund der Dame verletzt wurde.

Auf das Verlangen nach den Personalien des Herrchens, verweigerte dieser eine Bekanntgabe. Das Frauchen des verletzten Hundes zog daraufhin ihr Handy aus der Tasche und machte schnell zwei Fotos von dem auskunftskargen Hundeführer. Anschließend fragte sie, ob er wolle, dass die Fotos zum Zwecke der Identitätsfeststellung auf Social-Media-Kanälen veröffentlicht werden sollen.

Bevor der Mann mit seinem Hund weiterlief, rief er ihr noch bissig zu „Ja, dann machen Sie das doch!“.

Gesagt, getan. Die Fotos wurden von der geschädigten Dame veröffentlicht, mit der Bitte um Identifizierung. Noch am selben Tag der Veröffentlichung hatte sie Erfolg, es meldete sich jemand, der den Hundeführer erkannt hatte und namentlich benennen vermochte. Unverzüglich löschte die Hundebesitzerin die Bilder in den Netzwerken wieder.

Die Veröffentlichung bekam offenbar auch der Gesuchte mit und zeigte sich dann doch empört über das Vorgehen. Er verlangte von der Hundeführerin Unterlassung, mit der Abgabe einer Entsprechenden Unterlassungserklärung.

Die Klage des Mannes hatte vor dem Landgericht keinen Erfolg. Er habe keinen Anspruch auf die Abgabe der Unterlassungserklärung nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1, 2 BGB, § 22 KUG, so der Richter. Denn der getätigte der Ausspruch „Ja, dann machen Sie das doch!" sei rein objektiv als Einwilligung zu betrachten. Es sei nach dem Urteil des Gerichts nicht ersichtlich, dass die Aussage als Scherz oder sonst nicht ernst gemeint gewesen sei. Aus dem Kontext heraus könne man eher annehmen, dass der Mann geglaubt habe, die Hundebesitzerin werde mit der Veröffentlichung keinen Erfolg haben und auf den Tierarztkosten sitzen bleiben.

Zudem wurde die notwendige Wiederholungsgefahr für das Verlangen der Abgabe einer Unterlassungserklärung bezweifelt, da die Geschädigte den Zweck der Bildveröffentlichung erreicht hatte.

Ob die Entscheidung rechtskräftig ist, ist diesseits nicht bekannt.

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