Urteile - Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Nur mit ärztlichen Attest – Urlaub während Corona-Quarantäne

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2021, Az.: 7 Sa 857/21

Für die Nichtanrechnung auf den Urlaub genügt der behördliche Bescheid, mit dem eine COVID-19-Quarantäne angeordnet worden ist, nicht. Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf bedarf es auch in diesem Fall einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, will der Arbeitnehmer sich während der Erkrankung seinen Urlaub „erstatten“ lassen.

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die sich in der Zeit vom 10.12.2020 bis 31.12.2020 im genehmigten Erholungsurlaub befunden hatte. Während ihres Urlaubs kam die Klägerin in Kontakt mit ihrer an Corona infizierten Tochter, so dass ihr gegenüber vom zuständigen Gesundheitsamt zunächst eine häusliche Quarantäne bis zum 16.12.2020 angeordnet wurde. 

Im Rahmen einer COVID-19 Testung wurde dann bei der Klägerin festgestellt, dass auch sie sich mit dem Virus infiziert hatte. Daraufhin ordnete das Gesundheitsamt für die Klägerin mit Bescheid vom 17.12.2020 häusliche Quarantäne vom 06.12.2020 bis zum 23.12.2020 an. In dem Schreiben des Gesundheitsamtes wurde darauf hingewiesen, dass die Klägerin als Kranke im Sinn des § 2 Nr. 4 IfSG anzusehen sei. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch einen Arzt ließ sich die Klägerin nicht ausstellen.

Nach ihrer Genesung begehrte die Klägerin von ihrer Arbeitgeberin die Nachgewährung von zehn Urlaubstagen für die Zeit vom 10.12.2020 bis 23.12.2020. Schließlich sei sie in behördlich angeordneter Quarantäne und mit dem Coronavirus infiziert gewesen, weshalb die Urlaubstage nicht verbraucht worden seien. Die Arbeitgeberin war der Ansicht, dass sie den Urlaubsanspruch der Klägerin auch in diesem Zeitraum erfüllt habe. Der Landschaftsverband lehne in derartigen Fällen Erstattungsanträge mit der Begründung ab, dass für bereits genehmigten Urlaub kein Verdienstausfall entstehe und die Voraussetzung für eine Erstattung nach dem IfSG deshalb nicht erfüllt sei.

Die Klägerin zog daher zunächst vor das Arbeitsgericht, wo die Klage jedoch abgewiesen wurde. Auch in der Berufungsinstanz blieb ihr der Erfolg verwehrt.

Das LAG begründete die Klageabweisung mit der gesetzlichen Regelung in § 9 Bundesurlaubsgesetz (BurlG). Hier werde zwischen Erkrankung und darauf beruhender Arbeitsunfähigkeit unterschieden. Diese beiden Begriffe seien jedoch nicht gleichzusetzen. Danach erfordere die Nichtanrechnung der Urlaubstage bei bereits bewilligtem Urlaub, dass durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass aufgrund der Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. 

Nach Ansicht der Richter fehlte es in dem zu beurteilenden Fall jedoch daran. Denn aus dem Bescheid des Gesundheitsamts ergebe sich lediglich, dass die Klägerin an COVID-19 erkrankt war. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin durch einen Arzt sei hingegen nicht vorgenommen worden, so das LAG.

Auch schlossen die Richter eine analoge Anwendung des § 9 BurlG aus, da nach der Konzeption des Bundesurlaubsgesetzes urlaubsstörende Ereignisse als Teil des persönlichen Lebensschicksals grundsätzlich in den Risikobereich des einzelnen Arbeitnehmers fallen. Eine Analogie komme nur in Betracht, wenn generell und nicht nur im konkreten Einzelfall eine COVID-19-Infektion zu Arbeitsunfähigkeit führt. Dies sei indes nicht der Fall. Eine Erkrankung mit COVID-19 führe zum Beispiel bei einem symptomlosen Verlauf nicht automatisch zu einer Arbeitsunfähigkeit. Es liege damit bei einer COVID-19-Infektion keine generelle Sachlage vor, die eine entsprechende Anwendung von § 9 BUrlG rechtfertigen würde.

Ob dies jedoch das letzte Wort ist, bleibt abzuwarten, denn das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. 

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