Urteile – Markenrecht

Nicht als Marke eintragungsfähig – Geräusch beim Öffnen einer Getränkedose

EuG, Urteil vom 07.07.2021, Az.: T-668/19

Erstmals hatte das Gericht der Europäischen Union sich mit einer Eintragung einer im Audioformat dargestellten Hörmarke zu befassen. Die Versagung der Eintragung der konkreten Hörmarke durch das EUIPO wurde vom EuG nun bestätigt.

Hintergrund war die Anmeldung eines Hörzeichens der Klägerin beim EUIPO für verschiedene Getränke sowie Behälter aus Metall für Lagerung und Transport. Das Hörzeichen in Form einer Audiodatei für den die Klägerin Markenschutz begehrte, erinnert an den Klang, der beim Öffnen einer Getränkedose entsteht, gefolgt von etwa einer Sekunde ohne Geräusch und einem Prickeln von etwa neun Sekunden. Das EUIPO hielt dieses Zeichen für die angemeldeten Waren nicht für eintragungsfähig und wies die Anmeldung mangels Unterscheidungskraft zurück.

Hiergegen richtete sich die Klage vor dem EuG. Das Gericht bestätigte jedoch die Auffassung des Amtes und wies die Klage ab. Die Richter betonten, dass für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Hörmarken zunächst grundsätzlich die gleichen Kriterien gelten wie für die übrigen Markenkategorien. Ein Hörzeichen müsse über eine gewisse Resonanz verfügen, anhand derer der angesprochene Verbraucher es als Marke und nicht bloß als funktionalen Bestandteil oder als Indikator ohne wesenseigene Merkmale erkennen könne. 

Der Verbraucher müsse durch die bloße Wahrnehmung der Marke, ohne dass diese mit anderen Elementen wie insbesondere Wort- oder Bildelementen oder gar einer anderen Marke kombiniert sei, in der Lage sein, die Verbindung zu ihrer betrieblichen Herkunft herzustellen. Das EUIPO habe nach Auffassung des EuG richtigerweise die Zurückweisung der Markenanmeldung maßgeblich darauf gestützt, dass der Klang, der beim Öffnen einer Dose entsteht, nur ein rein funktionelles Element sei.

Der Klang, welcher beim Öffnen einer Dose oder Flasche entstehe, beruhe allein auf einer technischen Lösung im Rahmen des Öffnungsvorgangs und könne daher nicht als ein Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Waren wahrgenommen werden. Die maßgeblichen Verkehrskreise würden Klang des Prickelns von Perlen unmittelbar mit Getränken verbinden. Die Klangelemente und die etwa eine Sekunde dauernde Geräuschlosigkeit wiesen in ihrer Gesamtheit betrachtet kein wesentliches Merkmal in Bezug auf die betriebliche Herkunft von Waren auf. Diese Elemente seien nicht prägnant genug, um sich von vergleichbaren Klängen auf dem Gebiet der Getränke zu unterscheiden, so die Richter weiter.

Zurückgewiesen hat das EuG jedoch die Feststellung des EUIPO, dass es auf den Märkten der Getränke und Getränkeverpackungen unüblich sei, ausschließlich mit Hilfe von Klängen den kommerziellen Ursprung eines Produkts zu signalisieren, da diese Waren bis zu ihrem Verzehr geräuschlos seien. Das Amt habe verkannt, dass die meisten Waren an sich geräuschlos seien und nur dann einen Klang erzeugen, wenn sie konsumiert werden. Die bloße Tatsache, dass ein Klang nur beim Verzehr zu hören sei, bedeute daher nicht, dass die Verwendung von Klängen zur Kennzeichnung der betrieblichen Herkunft eines Produkts auf einem bestimmten Markt noch unüblich sei. Jedoch führte die Nichtbeachtung dieser Tatsache durch das EUIPO nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, da dies keinen entscheidenden Einfluss auf den verfügenden Teil der angefochtenen Entscheidung gehabt habe.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief August 2021.

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