Urteile – Markenrecht

„Black Friday“ ist für alle da

BGH, Beschluss vom 27.05.2021, Az.: I ZB 21/20

Die Wortmarke „Black Friday“ für wesentliche Dienstleistungen des Bereichs „Werbung“ hat keinen Bestand und ist zu löschen. Der BGH bestätigte in einem Beschluss die Entscheidung des Bundespatentgerichtes und machte dessen Löschungsentscheidung damit rechtskräftig.

Die Beklagte war u. a. Inhaberin der Wortmarke „Black Friday“, welche u. a. für Dienstleistungen im Bereich „Werbung“ im Register des DPMA eingetragen war. Die Klägerin und Antragstellerin betreibt schon seit 2012 und somit bereits vor der Markenanmeldung der Beklagten das Internetportal „BlackFriday.de", wo viele Rabattaktionen von Elektronikhändlern aus Deutschland gebündelt werden. Daher begehrte die Antragstellerin die teilweise Löschung der Marke für bestimmte Dienstleitungsklassen beim DPMA und hatte dort Erfolg. Das Amt bejahte ein Freihaltebedürfnis des Begriffs „Black Friday“ für damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen.

Die gegen die Entscheidung des DPMA eingelegte Beschwerde der Markeninhaberin hatte vor dem BGH keinen Erfolg. Die Richter wiesen die Rechtsbeschwerde zurück und bestätigten die Entscheidung des DPMA. Unter anderem werde die Marke für die Dienstleistungen „Marketing", „Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen", „Planung von Werbemaßnahmen", „Verbreitung von Werbeanzeigen" und „Werbung im Internet für Dritte" sowie eine Vielzahl weiterer im Zusammenhang mit Werbung stehender Dienstleistungen jetzt endgültig aus dem Markenregister gelöscht.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief August 2021.

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