Urteile - IT-Recht

Like or dislike? – Verbot der Erhebung von Nutzerdaten durch Facebook durchsetzbar

BGH, Beschluss vom 23.06.2020, Az.: KVR 69/19

Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgehoben, mit der der Vollzug einer Verfügung des Bundeskartellamtes gegen Facebook aufgeschoben worden war. Das Bundeskartellamt hatte Facebook zuvor untersagt, von seinen Nutzern die pauschale Zustimmung zum Sammeln und Verknüpfen von Daten zu verlangen, ohne eine Wahlmöglichkeit für eine weniger umfangreiche Datennutzung anzubieten. 

Zum Hintergrund sollte man wissen, dass private Nutzer, um Facebook nutzen zu können, der Nutzung personenbezogener Daten des Nutzers zustimmen, die Facebook aus der Nutzung anderer konzerneigener Dienste wie Instagram und WhatsApp sowie aus sonstigen Internetaktivitäten des Nutzers außerhalb von Facebook zur Verfügung stehen. Die Nutzungsbedingungen nehmen auf eine Datenrichtlinie Bezug, in der die Erhebung und Nutzung personenbezogener Daten näher erläutert wird.

Bekanntermaßen finanziert sich Facebook durch Online-Werbung. Über von Facebook angebotene Mess- und Analysefunktionen und -programme kann der Erfolg der Werbung eines Unternehmens gemessen und analysiert werden. Dabei wird nicht nur das Verhalten der privaten Nutzer auf Facebook-Seiten erfasst, sondern über entsprechende Schnittstellen (Facebook Pixel) auch der Aufruf von Drittseiten, ohne dass der Nutzer hierfür aktiv werden muss. Über die analytischen und statistischen Funktionen von „Facebook Analytics" erhalten Unternehmen eine Fülle von Daten darüber, wie Facebook-Nutzer über verschiedene Geräte, Plattformen und Internetseiten hinweg mit den von ihnen angebotenen Diensten interagieren.

Hierin sah das Bundeskartellamt einen Verstoß gegen § 19 Abs. 1 des Kartellgesetzes (GWB), da nach Ansicht der Behörde durch Facebook eine marktbeherrschende Stellung ausgenutzt werde. Mit Beschluss vom 06.02.2019 untersagte das Bundeskartellamt Facebook und weiteren Konzerngesellschaften daher, entsprechende Nutzungsbedingungen zu verwenden und personenbezogene Daten entsprechend zu verarbeiten.

Wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung des Bundeskartellamtes, ordnete das OLG Düsseldorf auf Antrag von Facebook die sog. aufschiebende Wirkung des Beschlusses an. Dies hat zur Folge, dass die Verfügung des Bundeskartellamts nicht vollzogen werden darf, bis über die Beschwerde entschieden ist.

Der BGH hob nun die Entscheidung des OLG Düsseldorf über die aufschiebende Wirkung wieder auf, da die Bundesrichter die Bedenken an der Rechtmäßigkeit nicht teilten. Nach Ansicht des BGH bestünden weder ernsthafte Zweifel an der marktbeherrschenden Stellung von Facebook auf dem deutschen Markt für soziale Netzwerke noch daran, dass Facebook diese marktbeherrschende Stellung mit den vom Kartellamt untersagten Nutzungsbedingungen missbräuchlich ausnutze.

Insoweit muss Facebook bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren erst einmal tätig werden und darf zumindest in Deutschland die beanstandeten Nutzungsbedingungen und Praktiken nicht mehr verwenden. Das Verfahren gegen Facebook gilt weltweit als Pionierfall.

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