Urteile - Erbrecht

Ratzfatz geändert - Wissenswertes zum Testamentswiderruf

OLG Köln, Beschluss vom 22.04.2020, Az.: 2 Wx 84/20

Das OLG Köln hat entschieden, dass es für einen Testamentswiderruf ausreichen kann, wenn nur eines von zwei Original-Testamenten vernichtet wird.

Die 90-jährige Erblasserin hatte zunächst ihren Urenkel als Erben eingesetzt. Später verfasste sie ein handschriftliches Testament, mit dem anstelle des Urenkels ihre Haushälterin zur Alleinerbin bestimmt wurde. Außerdem erteilte sie der Haushälterin eine Vorsorge- und Bankvollmacht und verkaufte dieser – gegen einen Barkaufpreis sowie eine Betreuungs- und Pflegeverpflichtung – ihr Hausgrundstück. Nachdem die Haushälterin mit Hilfe der Bankvollmacht € 50.000,00 vom Konto der späteren Erblasserin abgehoben hatte, widerrief diese die Vollmacht. Sie suchte außerdem einen Rechtsanwalt auf, um sich wegen einer möglichen Rückabwicklung des Kaufvertrags über das Haus beraten zu lassen.

Zwischenzeitlich verstarb die Dame und der Urenkel beantragte einen Erbschein. Das Nachlassgericht musste nun entscheiden, ob der Urenkel Erbe geworden war und ihn ein entsprechender Erbschein ausgestellt werden könne oder ob nicht doch weiterhin die Haushälterin diese Stellung innehatte. Denn dem Gericht lag ein Original des Testaments zu Gunsten der Haushälterin vor, das der Rechtsanwalt der Haushälterin übersandt hatte. Der Urenkel behauptete dagegen, die Erblasserin habe das Testament widerrufen. Es habe ein zweites Original des Testaments gegeben, welches die Erblasserin aber im Rahmen der Beratung zur Rückabwicklung des Hauskaufs ihrem Rechtsanwalt gezeigt und es vor seinen Augen zerrissen habe. Deshalb gelte wieder die frühere Erbeinsetzung zu seinen Gunsten. Nach Vernehmung der Rechtsanwälte der Erblasserin und der Haushälterin als Zeugen kam das Nachlassgericht zu dem Ergebnis, dass der Urenkel Alleinerbe geworden und ihm ein Erbschein zu erteilen sei. Dagegen legte die Haushälterin Beschwerde ein.

Die Beschwerde wurde vom OLG zurückgewiesen. Wie das Gericht ausführte, könne der Erblasser ein Testament gemäß § 2253 BGB jederzeit ohne besonderen Grund widerrufen. Dies könne gemäß § 2255 S. 1 BGB zum Beispiel durch Vernichtung der Testamentsurkunde erfolgen. Sofern jedoch mehrere Urschriften vorhanden seien, könne die Vernichtung lediglich einer Urkunde nur genügen, wenn keine Zweifel über den Aufhebungswillen des Erblassers bestünden, so das Gericht weiter. Dies sei hier der Fall. Der Anwalt der Erblasserin, der kein erkennbares persönliches Interesse am Ausgang des Streits gehabt habe, habe glaubhaft ausgesagt, dass die Erblasserin ein Original des Testaments in seiner Anwesenheit zerstört habe. Dabei habe sie zweifelsfrei bekundet, dass sie nicht an der Erbeinsetzung der Haushälterin festhalten wolle. 

Damit stehe nach Ansicht des Gerichts im Einklang, dass die Erblasserin keinen Kontakt mehr zur Haushälterin gehabt und unstreitig versucht habe, die Übertragung des Grundstücks an sie rückgängig zu machen. Angesichts ihres Alters von über 90 Jahren könne angenommen werden, dass sie das zweite Original schlicht vergessen habe. Trotz der Existenz dieses weiteren Originals sei daher vom Widerruf des die Haushälterin begünstigenden Testaments auszugehen.

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