Urteile - Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Können sozialversicherungspflichtig sein! – Verträge mit „Ein-Personen-Kapitalgesellschaften“

BSG, Urteil vom 20.07.2023, Az. B 12 BA 1/23 R; B 12 R 15/21 R; B 12 BA 4/22 R

Das Bundessozialgericht hat in drei ähnlich gelagerten Fällen entschieden, dass vertragliche Beziehungen zu Kapitalgesellschaften, bei denen es nur einen Gesellschafter-Geschäftsführer als Leistungserbringer gibt, zur Sozialversicherungspflicht führen können.

Die klagenden natürlichen Personen waren alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften. Auftraggeber schlossen mit diesen „Ein-Personen-Kapitalgesellschaften“ Verträge über zu erbringende Dienstleistungen ab. Im ersten Fall ging es um eine Unternehmensberatung, die ihre Auftraggeberin bei der Optimierung vertrieblicher Strukturen zu beraten hatte. In den anderen beiden Fällen ging es um die Erbringung von Pflegedienstleistungen im stationären Bereich eines Krankenhauses durch die „Ein-Personen-Kapitalgesellschaften“. Die vertraglich geschuldeten Dienstleistungen wurden – notwendigerweise – ausschließlich von den Gesellschafter-Geschäftsführern, mithin natürlichen Personen, erbracht. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund stellte in allen Fällen Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung bei dem jeweiligen Auftraggeber fest.

Hiergegen wandten sich die Kläger, jedoch erfolglos. In letzter Instanz entschied das Bundessozialgericht zu Gunsten der Rentenversicherung. Die Bundesrichter entschieden, dass die jeweiligen konkreten tatsächlichen Umstände der Tätigkeit nach einer Gesamtabwägung über das Vorliegen von Beschäftigung entscheidend seien. Dass die zugrundeliegenden Verträge zwischen den Auftraggebern und den Kapitalgesellschaften geschlossen wurden, ändere nach Ansicht der Richter an der Einordnung nichts. Die Abgrenzung richte sich vielmehr nach dem Geschäftsinhalt, der sich aus den ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien und der praktischen Durchführung des Vertrages ergebe, nicht aber nach der von den Parteien gewählten Bezeichnung oder gewünschten Rechtsfolge.

Tipp: Es sollten bei Beauftragung von „Ein-Personen-Kapitalgesellschaften“ unbedingt interne Prüfungen erfolgen, inwieweit die tätigen Gesellschafter-Geschäftsführer in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingebunden sind.

Es droht ansonsten bei kommenden Betriebsprüfungen der gesetzlichen Rentenversicherung ein böses Erwachen, mit der Folge von Nachzahlungsbegehren.

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