Urteile - Wettbewerbsrecht

Eindeutigkeit beim Bestellen – Bestellbutton im Online-Handel

LG Hildesheim, Urteil vom 07.03.2023 Az. 6 O 156/22

Bereits seit längerem sind die Anforderungen an Bestellbuttons für kostenpflichtige Bestellungen im Internet eigentlich klar geregelt. Das Landgericht Hildesheim verurteilte einen Online-Händler zur Unterlassung der Verwendung nicht eindeutiger Schaltflächen.

Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen einen Unternehmer, der eine Onlineplattform betreibt und dort Bücher, Seminare und Ähnliches zum Verkauf anbietet. Für eine Bestellung musste der Kunde zunächst seine Adressdaten in eine Bestellmaske eingeben und unter der Rubrik „Bezahloptionen" zwischen verschiedenen Zahlungsmöglichkeiten wählen. Bei der Auswahl wurde eine grüne Schaltfläche angezeigt, die je nach gewähltem Zahlungsmittel beispielsweise die Beschriftung „Mit Kreditkarte bezahlen" oder „Bezahlen mit SOFORT-Überweisung" enthielt. Durch einen Klick auf die Schaltfläche bestätigten die Kunden aber nicht nur das gewählte Zahlungsmittel, sondern lösten zugleich die verbindliche, kostenpflichtige Bestellung aus. 

Diese Gestaltung hielten die Verbraucherschützer für wettbewerbswidrig und klagten – erfolgreich – auf Unterlassung dieser Geschäftspraktik.

Nach der gesetzlichen Regelung dürfe ein Bestellbutton mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein, so die Richter. Die Beschriftung „Mit Kreditkarte bezahlen" und ähnliche Formulierungen seien in der konkreten Gestaltung des Bestellvorgangs nicht eindeutig. Sie könnten von Verbrauchern auch so verstanden werden, dass sie mit dem Klick auf die Schaltfläche lediglich die zuvor gewählte Zahlungsweise bestätigen und dadurch noch keine verbindliche Bestellung auslösen. Insoweit erweist sich nach Auffassung des Gerichts die konkrete Form der Gestaltung des Bestellbuttons als rechtswidrig.

Das Urteil ist nach diesseitiger Kenntnis noch nicht rechtskräftig.

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