Urteile – Markenrecht

Gut gelaufen! – Markeneintragung für rote Schuhsohlen

EuGH, Urteil vom 12.06.2018, Az. C-163/16

Nach einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union fällt eine Marke, die aus einer auf einer Sohle eines Schuhs aufgebrachten Farbe besteht nicht unter das Verbot der Eintragung von Formen.

Die Kläger und seine Firma kreieren hochhackige Damenschuhe, deren Besonderheit darin besteht, dass die äußere Sohle stets die Farbe Rot hat. Im Jahre 2010 ließen Sie diese Marke („rote Sohle“) in den Benelux-Ländern für die Klasse "Schuhe" eintragen, ab 2013 für die Klasse "hochhackige Schuhe". Die Marke wird beschrieben als “Farbe Rot (Pantone 18-1663TP), die auf der Sohle eines Schuhs (die Kontur des Schuhs ist nicht von der Marke umfasst, sondern dient nur dem Zweck, die Position der Marke zu zeigen) aufgebracht ist“.

Im Jahre 2012 entdeckte der Kläger in einem niederländischen Geschäft hochhackige Damenschuhe mit roten Sohlen, welche jedoch nicht von ihm bzw. der Firma stammten. Eine Unterlassungserklärung wurde nicht abgeben und somit wandten sich die an die niederländischen Gerichte, um eine Markenverletzung feststellen zu lassen.

Die Beklagte argumentierte, dass die streitige Marke ungültig sei, da nach dem Unionsrecht Marken, die ausschließlich aus der Form bestehen, die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen, nicht eintragungsfähig seien. Das mit der Sache befasste niederländische Gericht war der Ansicht, dass die streitige Marke untrennbar mit einer Schuhsohle verbunden sei. Die Richter wandten sich daher zur Beantwortung der Frage, ob der Begriff „Form" nach der Richtlinie auf dreidimensionale Merkmale einer Ware (wie deren Konturen, Abmessungen oder Umfang) beschränkt sei oder ob er auch andere Eigenschaften wie die Farbe umfasse, den EuGH an.

Die Richter des Gerichtshofs entschieden nun, dass eine Marke, die aus einer auf der Sohle eines Schuhs aufgebrachten Farbe bestehe, nicht unter das Verbot der Eintragung von Formen falle. Aus dem für die Bedeutung des Begriffs „Form“ maßgeblichen gewöhnlichen Sprachgebrauch lasse sich zwar entnehmen, dass eine Farbe als solche ohne räumliche Begrenzung eine Form darstellen könne. Es könne jedoch nicht angenommen werden, dass ein Zeichen aus der Form bestehe, wenn die Eintragung der Marke nicht diese Form, sondern nur die Aufbringung einer Farbe an einer bestimmten Stelle dieser Ware schützen soll, so die Richter.

Im zu entscheidenden Fall beziehe sich die Marke nicht auf eine bestimmte Form der Sohle von hochhackigen Schuhen, da es in der Markenbeschreibung ausdrücklich heiße, dass die Kontur des Schuhs nicht von der Marke umfasst ist, sondern nur dazu diene, die Position der von der Eintragung erfassten roten Farbe zu zeigen. Außerdem könne das vorliegende Zeichen nicht als „ausschließlich“ aus der Form bestehend angesehen werden, wenn sein Hauptgegenstand eine Farbe wäre, die nach einem international anerkannten Kennzeichnungscode festgelegt worden sei.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief Juli 2018.

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