Urteile - IT-Recht

Ging den Richtern auf den Keks - Keine voreingestellte Einwilligung bei Tracking-Cookies

LG Rostock, Urteil vom 15.09.2020, Az.: 3 O 762/19

Nach einem Urteil des Landgerichts Rostock reicht eine voreingestellte Erlaubnis, die nur über einen „Ok-Button“ bestätigt werden soll nicht aus, um eine wirksame Einwilligung in der Verwendung von Tracking-Cookies zu erteilen.

Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen einen Anwaltssuchdienst. Webseitenbetreiber wollen zu Analyse- und Marketingzwecke in der Regel gerne sog. Tracking-Cookies auf den Endgeräten der Seitenbesucher platzieren, um das Surf- und Nutzungsverhalten des Besuchers nachverfolgen zu können. Nach geltendem Recht benötigen die Webseitenbetreiber hierfür jedoch die Einwilligung der betroffenen Person. 

Diese Erlaubnis wollte sich der in Anspruch genommene Suchdienst mit einem sogenannten Cookie-Banner einholen. Danach sollten dann verschiedene Cookies auf dem Gerät des Nutzers gespeichert werden. Eine echte Wahlmöglichkeit hatten die Besucher der betroffenen Webseite allerdings nicht. Die Nutzer hätten durch Anklicken des „OK-Buttons“ nur der Verwendung aller Cookies zustimmen können. Denn neben den für den Betrieb der Seite notwendigen Cookies seien auch solche für „Präferenzen“, „Statistiken" und „Marketing" fest angekreuzt gewesen. Dieses Vorgehen mahnte der Verbraucherschutzverband ab. 

Das Landgericht Rostock gab der Unterlassungsklage statt, da auch nach Ansicht der Richter die gewählte Vorbelegung aller Cookies nicht die Anforderungen an eine informierte und freiwillige Einwilligung erfülle.

Im Laufe des Rechtsstreits änderte der Suchanbieter sein Cookie-Banner ab, deren Neugestaltung das Gericht ebenfalls als unzureichend beurteilte. Denn auch bei diesem Banner waren seien sämtliche Cookies unter dem Link „Details zeigen" vorausgewählt. Die Nutzer hätten zwar bei dieser Gestaltung grundsätzlich die Möglichkeit gehabt, nur notwendige Cookies zuzulassen. Das Gericht entschied aber, dass der entsprechende Button optisch deutlich in den Hintergrund trete und nicht als anklickbare Schaltfläche erkennbar gewesen sei. 

Der Rechtsstreit geht aber in die nächste Runde, da der beklagte Suchmaschinenanbieter Berufung gegen das Urteil eingelegt hat.
 

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