Urteile - Kauf- und Vertragsrecht

Genau hingesehen – Keine Haftung der Betriebsschließungsversicherung wegen Corona

OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2020, Az.: 20 W 21/20

In einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat das OLG Hamm entschieden, dass kein Versicherungsschutz im Rahmen einer Betriebsschließungsversicherung wegen des Corona-Virus besteht, sofern ausdrücklich für „nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG)" Krankheiten und Krankheitserreger, haften wird und sind weder Covid-19 noch Sars-Cov-2 genannt sind.

Die Klägerin hatte als Inhaberin einer Gaststätte mit einem Versicherer einen Versicherungsvertrag über eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Der Vertragsschluss erfolgte jedoch vor den Änderungen der Rechtslage in diesem Jahr, insbesondere vor dem 23.05.2020 (dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes [IfSG] angesichts der Corona-Pandemie) und auch vor der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht vom 30.01.2020. 

Wegen der Corona-Pandemie sah sich die Klägerin gezwungen, ihren Betrieb zu schließen. Als die Versicherung eine Deckungszusagen verweigerte, verlangte die Klägerin von der Versicherung mit ihrem gerichtlichen Eilantrag einen Betrag von fast € 27.000,00 aus diesem Vertragsverhältnis. Der Antrag wurde vom Landgericht Essen mit Beschluss zurückgewiesen. 

Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde blieb auch vor dem OLG erfolglos. Das LG habe den Antrag zu Recht zurückgewiesen. Insbesondere der von der Gastronomin geltend gemachte Anspruch auf Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung bestehe nicht, so die Richter. Die Aufzählung der „versicherten" Krankheiten und Krankheitserreger in den vereinbarten Versicherungsbedingungen sei nach Ansicht des Gerichts abschließend. Der Wortlaut in dem Versicherungsvertrag „nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG)" und die anschließende ausführliche Auflistung einer Vielzahl von Krankheiten und Erregern mache dem – für die Auslegung maßgeblichen – durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass der Versicherer nur für die benannten, vom Versicherer einschätzbaren Risiken einstehen wolle. Der Hinweis „vgl. §§ 6 und 7 IfSG" könne vor diesem Hintergrund nicht dahin verstanden werden, dass der Versicherer auch für eine spätere Erweiterung des Gesetzes Versicherungsschutz gewähren würde.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief August 2020.

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