Urteile – Markenrecht

Hat Bestand – Markenschutz für Schokoladen-Quadrat bleibt

BGH, Beschluss vom 23.07.2020, Az: I ZB 42/19; I ZB 43/19

Der BGH hat einen über Jahre andauernden Markenrechtsstreit zu Gunsten des Schokoladenherstellers „Ritter Sport“ entschieden. Damit bleibt „Ritter Sport“ die einzige quadratische Schokolade.

Für die Ritter Schönbuch Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG sind seit 1996 und 2001 zwei dreidimensionale Formmarken für die Ware „Tafelschokolade" registriert. Sie zeigen in zwei verschiedenen Größen jeweils die Vorderseite und die Rückseite einer Verpackung mit einer quadratischen Grundfläche sowie zwei seitlichen Verschlusslaschen und einer weiteren Verschlusslasche auf der Rückseite. Dabei handelt es sich um die Verpackungen der Tafelschokoladen „Ritter Sport" und „Ritter Sport Minis".

Gegen diesen Markenschutz versuchte Konkurrent „Milka“ seit über zehn Jahren vorzugehen und den Markenschutz zu kippen. Die Anträge von „Milka“ auf Löschung der Marken wurde zunächst vom Deutschen Patent- und Markenamt zurückgewiesen, das Bundespatentgericht (BPatG) hatte jedoch im nachfolgenden Verfahren die Löschung der Marken angeordnet. Nach Ansicht des BPatG seien die Zeichen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie ausschließlich aus einer Form bestünden, die durch die Art der Ware selbst bedingt sei.

Hiergegen legte „Ritter Sport“ Rechtsbeschwerden zum BGH ein. Dieser hob in ersten Entscheidungen die Entscheidung des BPatG auf und verwiese die Sache dorthin zurück. Der BGH führte in dieser Entscheidung aus, dass, das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht vorliege. Das BPatG hatte deshalb die von ihm offengelassene Frage zu prüfen, ob das Eintragungshindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG bestehe. Danach sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht, dem Schutz als Marke nicht zugänglich. Das BPatG hatte daraufhin angenommen, dieses Schutzhindernis liege nicht vor, sodass die Beschwerden von „Milka“ dort nunmehr zurückgewiesen wurden. 

„Milka“ wollte auch diese Entscheidung nicht akzeptieren und legte hiergegen Rechtsbeschwerden beim BGH ein. Dieser wies die Rechtsbeschwerden nunmehr zurück. Nach Ansicht des BGH seien die Löschungsanträge von „Milka“ nicht berechtigt. Die eingetragenen Marken würden nicht ausschließlich aus einer Form bestehen, die der Ware wesentlichen Wert verleihe. Das einzige wesentliche Merkmal der als Marken eingetragenen Warenverpackungen seien deren quadratische Grundflächen. Diese verliehen der in den Verpackungen vertriebenen Tafelschokolade keinen wesentlichen Wert. Maßgeblich für die insoweit erforderliche Beurteilung seien Beurteilungskriterien wie die Art der in Rede stehenden Warenkategorie, der künstlerische Wert der fraglichen Form, ihre Andersartigkeit im Vergleich zu anderen auf dem jeweiligen Markt allgemein genutzten Formen, ein bedeutender Preisunterschied gegenüber ähnlichen Produkten oder die Ausarbeitung einer Vermarktungsstrategie, die hauptsächlich die ästhetischen Eigenschaften der jeweiligen Ware hinausreiche, so die Bundesrichter.

Das Schutzhindernis liege vor, wenn aus objektiven und verlässlichen Gesichtspunkten hervorgehe, dass die Entscheidung der Verbraucher, die betreffende Ware zu kaufen, in hohem Maß durch dieses Merkmal bestimmt werde. Auf der Grundlage der vom Bundespatentgericht getroffenen Feststellungen könne nicht angenommen werden, dass die Entscheidung der Verbraucher, die in den quadratischen Verpackungen vertriebene Tafelschokolade zu kaufen, in hohem Maße dadurch bestimmt werde, dass diese Verpackungsform der Schokolade einen wesentlichen Wert verleihe. Nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts habe die quadratische Form der Verpackung keinen besonderen künstlerischen Wert und führt auch nicht zu bedeutenden Preisunterschieden gegenüber ähnlichen Produkten.

„Ritter Sport“ verfolge zwar eine Vermarktungsstrategie, in der sie die quadratische Form der Verpackung mit dem bekannten Werbespruch „Quadratisch. Praktisch. Gut." herausstelle. Dies könne zwar dazu führen, dass die Entscheidung der Verbraucher, die Schokolade zu erwerben, durch die quadratische Form der Verpackung bestimmt werde, weil die Verbraucher darin einen Hinweis auf die Herkunft der Schokolade aus einem bestimmten Unternehmen sähen und damit bestimmte Qualitätserwartungen verbinden würden. Darauf komme es aber nicht an. Vom Markenschutz ausgeschlossen sei die Form einer Ware oder einer Verpackung nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nur dann, wenn sie der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. Dafür bestünden im Fall der hier in Rede stehenden quadratischen Tafelschokolade-Verpackungen keine Anhaltspunkte, so der BGH.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief August 2020.

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