Urteile - Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Diskriminierend? – Stellenanzeige mit „Junges dynamisches Team sucht …“

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.10.2023, Az. 2 Sa 61/23

Stellt eine Stellenanzeige mit dem Wortlaut „Junges und dynamisches Team mit Benzin im Blut“ eine Diskriminierung wegen des Alters dar? Mit dieser Frage hatte sich das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern zu befassen.

Für sein Verkaufsteam suchte ein Tankstellenpächter mittels einer Stellenanzeige Verstärkung. Zu der Zeit waren insgesamt neun Mitarbeiter beschäftigt. Vier von ihnen waren um die 60 Jahre, vier weitere um die 40 Jahre und eine Kollegin stach mit ihren neunzehn Jahren deutlich hervor. In dem Inserat hieß es „Wir sind ein junges und dynamisches Team mit Benzin im Blut und suchen Verstärkung." Anschließend waren die konkreten Anforderungen an die Bewerber aufgeführt, zudem wurde noch näher auf die Arbeitsbedingungen und das Gehalt eingegangen. Auf die Anzeige bewarb sich ein 50-jähriger Mann – der spätere Kläger. Die Bewerbung war erfolglos, denn der Tankstellenpächter entschied sich für einen anderen Bewerber, einen 48-Jährigen. Nach der Ansicht des Klägers enthielt die Stellenanzeige eine Altersdiskriminierung, weshalb er eine Entschädigung verlangte. Außerdem sah der Kläger sich noch wegen einer Verletzung des Datenschutzgesetzes zu einer weiteren Entschädigung berechtigt. Seine Klage vor dem ArbG Rostock war genauso erfolglos wie seine Berufung vor dem LAG Mecklenburg-Vorpommern.

Die Richter erkannten keinen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nach den §§ 1 und 7 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetztes (AGG). Zwar sei er Bewerber im Sinne des § 15 Abs. 2 AGG – unabhängig davon, ob die Bewerbung ernst gemeint war oder nicht. Der Text der Ausschreibung habe aber keine Anforderung formuliert, die den Interessenten wegen seines Alters von einer Bewerbung hätte abhalten sollen, so die Richter. Vielmehr sei es eine werbende Eigendarstellung des Stellenausschreibers, die dazu habe einladen sollen, sich als weiteres Mitglied dazu zu gesellen.

Die Ausschreibung sei an eine Vielzahl von potenziellen Bewerbern gerichtet gewesen und an dem Verständnis des durchschnittlichen Lesers auszulegen. Danach liege eine „überspitzte, ironische, nicht ernsthaft gemeinte, in der Form eines Werbeslogans gehaltene Beschreibung des Arbeitsumfeldes" vor, was auch schon die erste Instanz so gewertet hatte. Das LAG lehnte es ab, einzelne Begriffe wie „jung" aus der Anzeige herauszupicken und isoliert zu bewerten. Vielmehr sei der Satz insgesamt und in seinem Standort in der Anzeige zu würdigen. Die konkreten Anforderungen an die Bewerber seien in einem gesonderten Absatz sachlich und klar beschrieben worden und wiesen keine Altersdiskriminierung auf.

Auch wegen des vermeintlichen Verstoßes nach Datenschutzrecht erteilten die Richter dem Kläger gewissermaßen eine Absage. Der Kläger müsse darlegen, dass ihm ein Schaden durch den Verstoß entstanden sei. Dafür spreche der Wortlaut des Art. DSGVO, der die Haftung nur für den durch den Verstoß verursachten Schaden zuspreche. Eine konkrete Darlegung eines Schadens konnte der Kläger jedoch nicht beibringen.

Ob die Entscheidung rechtskräftig ist, ist diesseits nicht bekannt.

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