Urteile - Gesellschaftsrecht

Die Zeit läuft – Meldepflicht im Transparenzregister

Langsam aber sicher wird die Zeit knapp. Wer bislang noch nicht den wirtschaftlich Berechtigten seines Unternehmens im Transparenzregister gemeldet hat, sollte sich nun ranhalten.

Nachdem die Übergangsfrist für die Meldung des wirtschaftlich Berechtigten für die AG, die SE und die KGaA schon zum 30. März 2022 abgelaufen war, steht jetzt das Ende der Übergangsfrist u. a. für die GmbH und die Genossenschaft bevor. Hier gewährt der Gesetzgeber eine Frist bis zum 30. Juni 2022.

Zur Erinnerung: Zum 01. August 2021 war das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz in Kraft getreten und hat die Bestimmungen des Geldwäschegesetztes (GwG) reformiert. Insbesondere die bis dahin bestehende Meldefiktion des § 20 Abs. 2 GwG ist ersatzlos weggefallen, so dass dadurch im Grunde alle Rechtseinheiten – bis auf wenige Ausnahmen – den wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister melden müssen, um Bußgelder zu vermeiden.

Wirtschaftlich Berechtigter ist, wer mehr als 25 % der Kapitalanteile einer Rechtseinheit hält, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt (§ 3 Abs. 2 GwG).

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