Urteile - Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Arbeitsunfall bei Sprung in den Swimmingpool des Chefs?

SG München, Urteil vom 02.05.2023 Az. S 9 U 276/21

Arbeitsunfall, ja oder nein? Mit dieser Frage haben sich Gerichte häufig auseinanderzusetzen. Das Sozialgericht München hatte nun den Fall zu entscheiden, ob der Sprung eines Mitarbeiters in den Pool des Chefs einen Arbeitsunfall darstellte.

Geklagt hatte ein Angestellter einer Zimmerei, der sich – aus ungeklärter Ursache – beim Sprung in den Swimmingpool des Firmeninhabers schwere Verletzungen u. a. an der Halswirbelsäule zugezogen hatte. Zuvor waren u. a. von dem Kläger und weiteren Angestellten anstrengende Arbeiten auf dem Betriebsgelände bei hochsommerlichen Temperaturen verrichtet worden. Da der Betriebsurlaub unmittelbar bevorstand und noch weitere Arbeiten erledigt werden sollten, wies der Arbeitgeber seine Mitarbeiter an, sich durch ein Bad im Pool zu erfrischen um danach wieder gestärkt an die Arbeit zu gehen. Daher wollte der Verunglückte eine Anerkennung als Arbeitsunfall erreichen, was die Berufsgenossenschaft abgelehnt hatte.

Nach dem Urteil des Sozialgerichts wurde jedoch das Vorliegen eines Arbeitsunfalls bestätigt. Das Gericht betonte, dass zwar private Verrichtungen, wie Essen, Trinken und Rauchen grundsätzlich nicht vom Versicherungsschutz umfasst seien. Im vorliegenden Fall habe die Erfrischung im Pool aber ausdrücklich dazu gedient, die Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten bis zum Ende des heißen Arbeitstages zu erhalten. Zudem hätten alle Anwesenden einschließlich des Arbeitgebers selbst an dem Bad teilgenommen, der Kläger habe sich der Aufforderung daher praktisch nicht entziehen können. 

Die Richter konnten keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass der Kläger sich bewusst einer erhöhten Gefahr ausgesetzt hätte. Unter diesen Umständen sei das Baden als betriebsbezogene und damit versicherte Tätigkeit zu werten.

Ob das Urteil rechtkräftig ist, ist diesseits nicht bekannt.

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