Arbeitgeber bestimmt die Regeln – Teilnahme am betrieblichen Sommerfest

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.07.2022, Az. 6 Ta 673/22

Das Landesarbeitsgericht hat in einem Eilverfahren entschieden, dass eine Klinik die Teilnahme an ihrem Sommerfest von einer 2G-Plus-Regelung und der Vorlage eines negativen Tests abhängig machen darf. 

Gerichtliche Hilfe hatte ein Arbeitnehmer ersucht, der die Vorgaben der Klinik für die Teilnahme am betrieblichen Sommerfest ablehnte. Er ist in der Klinik im Geschäftsbereich der IT eingesetzt. Seine Arbeitgeberin hatte für ihre Beschäftigten ein Sommerfest an einem auswärtigen Veranstaltungsort ausgerichtet. Für die Teilnahme stellte sie folgende Regeln auf: Eine gültige, vollständige Impfung und / oder Genesung sowie eine Auffrischungsimpfung, falls sechs Monate seit Genesung / Grundimmunisierung vergangen sind, und ein tagesaktueller, negativer Antigen-Schnelltest.

Der Mitarbeiter wollte die Teilnahme an der Veranstaltung ohne Einhaltung dieser Regeln erreichen und wandte sich zunächst an das Arbeitsgericht. Bereits dort wurde sein Ansinnen zurückgewiesen.

Auf seine Beschwerde hin lehnte auch das LAG den Antrag ab. Es bestehe kein Anspruch auf Teilnahme an dem Sommerfest ohne Einhaltung dieser Vorgaben. Eine besondere Rechtsgrundlage für die Zugangsbeschränkungen sei entgegen der Auffassung des Arbeitnehmers nicht erforderlich, so das LAG. Die Klinik handle nicht hoheitlich. Vielmehr sei eine Anspruchsgrundlage für den begehrten Zutritt erforderlich.

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz beinhalte in diesem Fall keinen Anspruch. Hiernach müsse eine vorgenommene Gruppenbildung bei der Gewährung von Leistungen – hier dem Zutritt zum betrieblichen Sommerfest – sachlich gerechtfertigt sein. Die sachliche Rechtfertigung sei jedoch angesichts der gesetzlichen Wertung in § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) gegeben, befand das Gericht. Hiernach gebe es für Beschäftigte in Kliniken besonderen Anlass für Schutzmaßnahmen, insbesondere auch in Form eines Impf- oder Genesenennachweises. Für das Infektionsrisiko spiele es keine Rolle, ob es um Zusammenkünfte bei der Arbeit oder anlässlich einer Betriebsfeier gehe, so das Gericht weiter.

Darüber hinaus fehle es dem Antragsteller an einem besonderen Verfügungsgrund. Es müssten dem Arbeitnehmer hierfür erhebliche Nachteile drohen, die außer Verhältnis zu einem möglichen Schaden der Klinik stünden. Derartige Nachteile ergäben sich allein aufgrund einer unterbliebenen Teilnahme an einer Betriebsfeier nicht. Erst recht gelte dies in Abwägung mit möglichen Nachteilen des Klinikbetriebes im Hinblick auf Infektionsrisiken.

Ob diese Entscheidung bestand haben wird und vor allem, ob sie auf andere Betriebe anwendbar ist, bleibt abzuwarten.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie in dem Mandantenbrief August 2022.

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