Urteile - Kauf- und Vertragsrecht

AGB – Reicht ein QR-Code und eine Internetadresse aus?

LG Lübeck, Urteil vom 07.12.2023, Az. 14 S 19/23

Das Landgericht Lübeck hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens in einen Vertrag mit einem Verbraucher wirksam durch die Zurverfügungstellung eines Links per QR-Code wirksam erfolgen kann.

In dem Rechtsstreit, der vor dem Landgericht bereits in der Berufungsinstanz geführt wurde, ging es um die Weigerung einer Haftpflichtversicherung, einzelne Gebühren für eine Gutachtenerstellung nach einem Verkehrsunfall zu erstatten.

Der TÜV Süd, der mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt wurde, verwendet Auftragsformulare, die man online aufrufen und ausdrucken oder vor Ort in der Filiale ausfüllen kann. In diesen wird auf die AGB verwiesen, die die Kunden auf der Homepage des TÜV Süd einsehen können. Zu erreichen sind die Informationen entweder über eine Internetadresse, die in einen Browser eingetippt werden kann, oder über einen QR-Code, der mit der Kamera eines Smartphones aktiviert werden kann.

In den AGB waren entsprechende Informationen zu den streitigen Gebühren enthalten. Der Versicherer war der Ansicht, dass sich der TÜV nicht darauf berufen könne, da die AGB nicht wirksam in den Vertrag mit einbezogen worden seien. Denn nach § 305 Abs. 2 BGB werden AGB nur Bestandteil des Vertrages, wenn der Verwender vor Vertragsschluss auf diese hinweist und die andere Vertragspartei eine zumutbare Möglichkeit habe, die AGB zur Kenntnis zu nehmen.

Daran fehlte es nach Ansicht der Versicherung, da es Menschen geben soll, die nicht über ein Smartphone verfügen, um die AGB vor Vertragsschluss entsprechend zur Kenntnis nehmen zu können.

Das Landgericht urteilte zu Gunsten des TÜV und bemühte die Statistik. Danach verfügten in Deutschland mehr als 77 % der Haushalte über ein Smartphone. Der durchschnittliche Kunde sei damit ohne Weiteres in der Lage, eine auf der Auftragsbestätigung genannte Internetadresse oder einen QR-Code aufzurufen, wenn er die AGB lesen wolle, so die Richter.

Außerdem müssten Unternehmen nach § 305 BGB lediglich auf die AGB hinweisen und den Kundinnen und Kunden so die Möglichkeit verschaffen, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Ob der Kunde von der Möglichkeit der Kenntnisnahme Gebrauch mache, spiele keine Rolle. Die AGB werden auch als wirksam vereinbart, wenn der Kunde diese nicht liest – was relativ häufig vorkommen dürfte.

Nach dem Willen des Gesetzgebers sei es daher im Einzelfall in Kauf zu nehmen, dass es Personen gibt, die unterdurchschnittlich gut zur problemlosen Teilnahme am allgemeinen Geschäftsverkehr ausgestattet sind und die in der Folge Schwierigkeiten haben werden, Kenntnis von den fraglichen Dokumenten zu nehmen. Dies wiege hier allerdings nicht weiter schwer, da es vorliegend Personen ohne Internetzugang – die den Auftrag entsprechend regelmäßig vor Ort erteilen werden – auch ohne Weiteres zumutbar sei, im Einzelfall auf diesen Umstand hinzuweisen und um Ausdruck der gewünschten Informationen zu bitten, urteilte das Landgericht.

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