Urteile - Urheberrecht

Gelddruckmaschine? – Keine Nachvergütung für Kartograf der Europa-Karte auf Euro-Scheinen

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 29.02.2024, Az. 11 U 83/22

Das OLG Frankfurt a.M. hat dem Kartografen der Europa-Grafik auf den Euro-Banknoten den Zuspruch einer urheberrechtlichen Nachvergütung versagt.

Der Kläger hatte die auf den Banknoten des Euroraums abgedruckte Europa-Karte entworfen, wofür er einen Betrag in Höhe von € 2.180,00 erhalten hatte. Er war der Ansicht, dass dies ob des Erfolgs des Werkes zu wenig war und forderte von der Europäischen Zentralbank (EZB) eine Nachvergütung von € 5,5 Mio.

Der Kartograf machte dabei geltend, dass er die Bilddatei, die auf den Euro-Banknoten der ersten (2002) und zweiten Serie (2019) zu sehen ist, aus einer Vielzahl von Satellitenbildern als Foto-Collage zusammengesetzt und bearbeitet habe. Seine Nachvergütung errechnete er auf Basis der sogenannten Seigniorage-Einkünfte. Diese werden der EZB jährlich in Höhe von 8 % des Werts aller im Euro-Währungsgebiet umlaufenden Geldscheine zugewiesen.

Die Klage auf eine Nachvergütung wurde in erster Instanz vom Landgericht Frankfurt als unbegründet abgewiesen. Auch in der Berufungsinstanz wurde ihm der Erfolg versagt.

Das OLG ließ dabei dahingestellt, ob der Kläger wirklich Urheber der Grafik sei und ob es sich dabei überhaupt um ein Werk handele, welches urheberrechtlichen Schutz genießen könne. Selbst wenn diese Voraussetzungen vorliegen würden, könne keine Nachvergütung von der EZB verlangt werden. Denn der urheberrechtliche Nachvergütungsanspruch solle sicherstellen, dass der Schöpfer eines Werkes angemessen an der wirtschaftlichen Werknutzung beteiligt werde. Der Anspruch beziehe sich demnach auf die Erträge und Vorteile „aus der Nutzung des Werkes".

Die von dem Kläger angeführten Seigniorage-Einkünfte der beklagten EZB sei jedoch keine derartige wirtschaftliche Nutzung des von ihm reklamierten Werks. Denn, so die Richter, es bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen der Nutzung der Europa-Karte auf den Banknoten und der Höhe der sogenannten Seigniorage-Einkünfte der EZB. Diese Einkünfte für das Banknotenhandling wären auch dann entstanden, wenn die Karte des Kartografen nicht für die Euro-Banknoten genutzt worden wäre, urteilte das OLG.

Darüber hinaus sei die auf den Banknoten dargestellte europäische Landmasse als sogenannte freie Benutzung anzusehen. Die eigentümlichen Bestandteile des Werkes des Klägers, das sich durch eine naturgetreue und in den Farben an der Farbskala eines Atlasses orientierten Darstellung auszeichne, träten hinter die eigenschöpferischen Veränderungen der EZB zurück. Prägend für die Banknoten sei insbesondere die einheitliche, an der Stückelungsgröße orientierte farbliche Gestaltung.

Ob die Sache noch in der nächsten Instanz weitergeführt wird ist offen. Der Kläger kann die Zulassung der Revision beim BGH beantragen.

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