Urteile - Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Zu früh gefreut – Weihnachtsgeldrückzahlung bei Kündigung im Folgejahr

BAG, Urteil vom 27.06.2018, Az.: 10 AZR 290/17

Wie das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 27.06.2018 feststellte, liegt kein Verstoß gegen Verfassungsrecht vor, wenn in Tarifverträgen ein Rückforderungsanspruch für eine jährliche Sonderzahlung vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Stichtag außerhalb des Bezugszeitraums im Folgejahr abhängig gemacht werde.

Der Beklagte war seit mehr als 20 Jahren bei der Klägerin als Busfahrer beschäftigt. In seinem Arbeitsvertrag war die Anwendung eines Tarifvertrages vereinbart worden, einen Anspruch auf eine bis zum 01. Dezember zu zahlende Sonderzuwendung („Weihnachtsgeld“) vorsieht. Diese diente auch der Vergütung für geleistete Arbeit. Der Tarifvertrag sah eine Rückzahlung der Sonderzuwendung an den Arbeitgeber vor, wenn der Arbeitnehmer in der Zeit bis zum 31. März des folgenden Jahres aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheidet.

Im Oktober 2015 kündigte der beklagte Arbeitnehmer zum Januar 2016 ein Anstellungsverhältnis bei der Klägerin. Mit der Gehaltsabrechnung für den Monat November 2015 zahlte die Klägerin an ihn die tarifliche Sonderzuwendung in Höhe eines Monatsentgelts.

Nachdem das Arbeitsverhältnis dann im Januar geendet hatte, verlangte die Arbeitgeberin das „Weihnachtsgeld“ nach der tarifvertraglichen Regelung zurück. Der Beklagte lehnte das ab und berief sich darauf, dass er die Tarifvorschrift für unwirksam halte. Diese verstoße als unverhältnismäßige Kündigungsbeschränkung gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG.

Die Klage hatte in allen Vorinstanzen Erfolg und wurde nun auch vom BAG als begründet angesehen. Die Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten, die sich aus der tarifvertraglichen Stichtagsregelung ergibt, verstoße laut BAG nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere verletze sie nicht Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG, die die Tarifvertragsparteien bei der tariflichen Normsetzung zu beachten haben. Den Tarifvertragsparteien stehe dabei aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu, über den Arbeitsvertrags- und Betriebsparteien nicht in gleichem Maß verfügten. Ihnen komme eine Einschätzungsprärogative zu, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und die Regelungsfolgen zu beurteilen sind. Darüber hinaus verfügten sie über einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung. Die Tarifvertragsparteien seien nicht verpflichtet, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genüge, wenn es für die getroffene Regelung einen sachlich vertretbaren Grund gebe, so die Richter.

Die tarifvertragliche Regelung, die in dem zu beurteilenden Fall anzuwenden war, greife zwar in die Berufsfreiheit der Arbeitnehmer ein. Art. 12 Abs. 1 GG schütze aber auch die Entscheidung eines Arbeitnehmers, eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit in einem gewählten Beruf beizubehalten oder aufzugeben. Die Einschränkung der Berufsfreiheit der Arbeitnehmer sei hier aber noch verhältnismäßig, meinte das BAG.

Die Rückzahlungsregelung wäre nach der Rechtsprechung des BAG allerdings unwirksam gewesen, wenn sie als arbeitsvertragliche Allgemeine Geschäftsbedingung einer Klauselkontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB zu unterziehen gewesen wäre. Arbeitsvertraglich in ihrer Gesamtheit einbezogene Tarifverträge unterlägen jedoch keiner solchen Inhaltskontrolle, weil sie nur bei einer Abweichung von Rechtsvorschriften stattfinde (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Tarifverträge stünden aber nach § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB Rechtsvorschriften im Sinne des § 307 Abs. 3 BGB gleich.

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