Urteile - Handels- und Vertriebsrecht

Wissen, was drin ist: Angabepflicht von verwendeten Fasern bei Textilerzeugnissen gilt auch für Amazon

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass auch der Versandriese Amazon keine Textilerzeugnisse gewerblich anbieten darf, ohne Angaben über die verwendeten Materialien zu machen. (OLG Köln, Urteil v. 19.06.2015, Az. 6 U 183/14)

Amazon bot eine Damenbluse über seine Internetplattform an – jedoch ohne Angabe über die Bezeichnung und Gewichtsanteile der im Produkt enthaltenen Fasern. Darin sah ein Wettbewerbsverband einen Verstoß gegen die Regelungen des UWG und mahnte Amazon zunächst außergerichtlich ab und reichte schließlich Klage ein, da die geforderten Unterlassungserklärungen nicht abgegeben worden sind.

Bereits das Landgericht gab der Klage statt und verurteilte Amazon antragsgemäß. Der Versandhändler setzte sich gegen das Urteil zur Wehr, scheiterte jedoch in der Berufungsinstanz.

Der Senat bestätigte das Urteil
Auch der Senat sah die Unterlassungsansprüche des § 8 Abs. 1 UWG wegen einer unzulässigen geschäftlichen Handlung nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG als gegeben an. So läge durch die fehlende Angabe ein Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung vor, die unmittelbar aus dem europäischen Recht hervorgegangen ist. Artikel 16 der Textilkennzeichenverordnung stelle eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar, sodass eine unzulässige geschäftliche Handlung begründet wurde, so die Richter.

Im gleichen Zuge wurde es Amazon untersagt, für eine Ware unter Preisangabe zu werben, ohne den jeweiligen Grundpreis des Artikels anzugeben. Hierin sei ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung zu sehen, welcher ebenfalls zu einer spürbaren Beeinträchtigung führe und somit ebenfalls wettbewerbswidrig sei.

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