BGH, Urteil vom 26.09.2024, Az. I ZR 142/23
Der Bundesgerichtshof hat einem Landkreis in letzter Instanz untersagt, auf seinem Online-Portal kostenlose Stellenanzeigen zu veröffentlichen. Diese Praktik verstoße gegen das Wettbewerbsrecht.
Geklagt hatte eine Verlegerin. In ihrem Portfolio hat sie eine Tageszeitung, ein Anzeigenblatt sowie zwei Online-Portale. Der Verlegerin war es ein Dorn im Auge, dass der Landkreis, in dem sie ansässig war, auf der „hoheitlichen Website“ unentgeltlich Stellenanzeigen sowohl privater als auch öffentlich-rechtlicher Institutionen veröffentlichte.
Die Verlegerin klagte bis zum BGH auf Unterlassung. Hier bekam sie recht.
Der Senat urteilte, dass der beklagte Landkreis durch das Anbieten der kostenlosen Stellenanzeigen wettbewerbswidrig handele. Denn, so die Begründung, bei der Veröffentlichung der Anzeigen handele es sich um eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG. Diese liege auch vor, obwohl der beklagte Landkreis kein Entgelt dafür verlange. Denn im Gegensatz zu privaten Unternehmen sei die öffentliche Hand nicht auf die Erzielung von Gewinnen angewiesen. Vielmehr könne dieser etwaige Verlust durch Steuern, Abgaben oder Beiträge decken. Geschäftliche Handlungen der öffentlichen Hand wiesen aus diesem Grund nicht zwingend einen Unternehmensbezug im Sinne einer auf den entgeltlichen Absatz von Waren oder Dienstleistungen gerichteten Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr auf, so der BGH weiter.
Darüber hinaus bejahten die Richter einen Verstoß des beklagten Landkreises gegen das Gebot der Staatsferne der Presse. Es stehe zwar nicht der redaktionelle Teil einer Veröffentlichung in Streit, sondern die kostenlose Publikation von Stellenanzeigen. Jedoch erfasse die Pressefreiheit auch den Anzeigenteil von Medien. Das Betreiben der Jobbörse durch den Landkreis sei dazu geeignet, Verlegern von Medien, wie zum Beispiel Zeitungen, in dem betreffenden Landkreis in einem erheblichen Umfang Kunden zu entziehen, die Stellenanzeigen aufgeben. Damit könne den Medien auch durch die öffentliche Hand eine wirtschaftliche Grundlage für die Herausgabe von Presseerzeugnissen entzogen werden