Urteile - Gewerblicher Rechtsschutz

Werbung mit wie Olympische Ringe angeordneten Grillpatties ist zulässig

OLG Stuttgart, Urteil vom 08.02.2018, Az.: 2 U 109/17

Die Olympischen Winterspiele in Südkorea sind gerade zu Ende gegangen, da hatte sich das OLG Stuttgart noch mit den Olympischen Sommerspielen 2016 in Brasilien zu befassen. Geklagt hatte der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) gegen den Discounter „Lidl“, weil dieser mit Olympischen Ringen aus Grillpatties geworben hatte. Die Klage auf Unterlassung wurde nun vom Oberlandesgericht Stuttgart abgewiesen.

Vor der Eröffnung der Olympischen Spiele in Rio 2016 hatte „Lidl“ in seinem Prospekt und im Internet für Grillprodukte unter der Überschrift „Liebe ist, wenn wir zu Olympia anfeuern" geworben und hatte Grillpatties als Olympische Ringe auf einem glühenden Holzkohlegrill angeordnet abgebildet. Der DOSB sah in dieser Darstellung einen Verstoß gegen das Olympia-Schutz-Gesetz (OlympSchG) und verlangte von „Lidl“ die Unterlassung der Werbung. Bereits in erster Instanz hatte das Landgericht Heilbronn die Klage abgewiesen. Dagegen legte der DOSB Berufung ein, die nun ebenfalls abgewiesen wurde.

Die Werbung spiele lediglich auf das olympische Emblem an und erwecke insbesondere nicht den Eindruck, „Lidl“ gehöre zum Kreis der offiziellen Sponsoren der Olympischen Spiele argumentierten die Richter.

Auch verneinte das Gericht eine Gefahr von Verwechselungen noch werde durch die Werbung die Wertschätzung der Olympischen Spiele und der Olympischen Bewegung in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt. Denn durch die Werbung werde bei den angesprochenen Verbrauchern nicht die Fehlvorstellung geweckt, zwischen dem DOSB und „Lidl“ bestünden organisatorische oder wirtschaftliche Verbindungen. Insbesondere entstehe nicht der Eindruck, „Lidl“ gehöre zum Kreis der offiziellen Sponsoren der Olympischen Spiele.

Darüber hinaus liege auch kein Fall der unlauteren Rufausnutzung vor. Die Werbung beschränke sich darauf, Assoziationen zu den Olympischen Spielen zu wecken und hierdurch Aufmerksamkeit zu erregen. Dies sei rechtlich zulässig. Zweck des OlympSchG sei es nicht, dem DOSB eine Monopolstellung an allen Bezeichnungen und Symbolen einzuräumen, die im weitesten Sinn an Olympia erinnerten, damit er diese bestmöglich wirtschaftlich verwerten könne, so die Richter.

Ob die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, ist diesseits nicht bekannt.

Diesen Artikel und weitere Steuernews lesen Sie im Mandantenbrief April 2018.

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