Urteile - Handels- und Vertriebsrecht

Vor Gericht gescheitert: 50 Euro Gebühr für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug zu hoch

Das Landgericht Leipzig hat entscheiden, dass eine Gebühr von bis zu 50 € bei fehlgeschlagenem Lastschrifteinzug zu hoch ist. (LG Leipzig, Urteil v. 30.04.2015, Az. 08 O 2084/14)

Der Beklagte, ein Leipziger Unternehmer, betreibt ein Online-Reiseportal und verlangt gemäß seiner AGB bis zu 50 € von seinen Kunden, wenn diese unberechtigt eine Zahlung zurückhalten oder widerrufen. Ebenso wird diese Gebühr fällig, wenn die Lastschrift scheitert, beispielsweise wegen mangelnder Kontodeckung oder weil die angegebene Kontonummer nicht stimmt. Zu guter Letzt muss der Kunde auch zahlen, wenn er unberechtigt Widerspruch gegen eine Lastschrift oder einen Kreditkarteneinzug erhebt.

Die Verbraucherzentrale kritisierte die Höhe der Gebühr als unverhältnismäßig, da sie in keinem Verhältnis zum entstehenden Aufwand stünde. Zudem sei für den Kunden nicht erkennbar, welche Kosten konkret durch die Gebühr abgedeckt werden. Dazu kommt, dass die Klausel dem Unternehmen erlauben würde, die Gebühr innerhalb des Limits von 50 Euro beliebig festzusetzen.

Das angerufene Gericht folgte der Ansicht der Verbraucherzentrale und erklärte die Pauschale für unzulässig. Ihre Entscheidung begründeten die Richter damit, dass die Gebühr den zu erwartenden Schaden der Beklagten, welcher durch die Rücklastschrift entstehe, übersteige.

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