Urteile - Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Von nix kommt nix – Kein Urlaubsanspruch in der Freistellungsphase der Altersteilzeit

BAG, Urteil vom 24.09.2019, Az.: 9 AZR 481/18

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass nach Beendigung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell kein Anspruch auf Abgeltung von Urlaub für die Freistellungsphase besteht.

Zunächst war der Kläger bei der Beklagten in Vollzeit beschäftigt. Ab Dezember 2014 setzten die Parteien das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit fort. Nach dem vereinbarten Blockmodell war der Kläger bis zum 31.03.2016 im bisherigen Umfang zur Arbeitsleistung verpflichtet und anschließend bis zum 31.07.2017 von der Arbeitsleistung freigestellt. Während der Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erhielt er sein auf der Grundlage der reduzierten Arbeitszeit berechnetes Gehalt zuzüglich der Aufstockungsbeträge.

Nach dem Arbeitsvertrag standen ihm jährlich 30 Tage Urlaub zu. Von diesen 30 Tagen nahm er im Jahre 2016 lediglich acht Tage in Anspruch. Da er sich 2017 nunmehr mittlerweile in der Freistellungsphase befand, war der Kläger der Meinung, ihm stünden für die Freistellungsphase der Altersteilzeit insgesamt 52 Arbeitstage Urlaub zu. Dieser berechne sich aus dem Resturlaub 22 Tagen aus dem Jahre 2016 sowie dem vollen Urlaub für das Jahr 2017 in Höhe von 30 Tagen. Von der Beklagten verlangte er die Abgeltung dieser Urlaubsansprüche. Da diese anderer Ansicht war, trafen sich die Parteien vor Gericht wieder. Bereits das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Dagegen legte der Kläger Revision ein.

Auch diese hatte keinen Erfolg. Das BAG erläuterte zunächst zur Berechnung des Jahresurlaubs: Nach § 3 Abs. 1 BUrlG belaufe sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage. Sei die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, müsse die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus berechnet werden, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten (24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage).

Laut BAG steht einem Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befinde und im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht entbunden sei, mangels Arbeitspflicht auch kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu. Die Freistellungsphase sei vielmehr mit „null" Arbeitstagen in Ansatz zu bringen. Vollziehe sich der Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase im Verlauf des Kalenderjahres, müsse der Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten entsprechend der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht berechnet werden.

Bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell seien Arbeitnehmer in der Freistellungsphase weder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen noch nach Maßgabe des Unionsrechts Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben, so das BAG weiter. Diese Grundsätze gelten auch für den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien für die Berechnung des Urlaubsanspruchs während der Altersteilzeit keine von § 3 Abs. 1 BUrlG abweichende Vereinbarung getroffen haben.

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