Urteile - Handels- und Vertriebsrecht

Unzulässige Risikoverlagerung

Wann der Ausschluss der Abtretung von Mängelansprüchen in AGB unwirksam ist

„Die Abtretung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen“, so stand es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Onlinehändlers für u.a. Elektro- und Elektronikgeräte.Diesen Ausschluss gegenüber Verbrauchern hielt ein Mitbewerber für unzulässig und nahm den Verwender im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung in Anspruch.

Während das Landgericht zunächst noch keine Unwirksamkeit der Klausel bestätigte, wurde dem Unterlassungsbegehren in der Berufungsinstanz vom Oberlandesgericht Hamm rechtskräftig statt gegeben.

Begründung: Die Klausel verstoße im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern gegen den § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, da der private Käufer dadurch unangemessen benachteiligt werde. So werde der Weiterverkauf durch die erschwerte Gewährleistung gegenüber dem gewerblichen Erstverkäufer behindert und der wiederverkaufende private Erstkäufer mit einer Gewährleistung belastet, für die eigentlich der Erstverkäufer verantwortlich sei.

Doch kann diesem ein völlig unbekannter Dritter als Gewährleistungsgläubiger quasi aufgezwungen werden? Ja, denn im Verkehr mit Verbrauchern steht das Interesse des gewerblichen Erstverkäufers an zweiter Stelle. Da vom privaten Käufer ohnehin meist nur der Name bekannt ist, wird im Wiederverkauf keine Ausdehnung der Gewährleistungshaftung, sondern nur eine hinnehmbare Verlagerung gesehen.

OLG Hamm, Urteil vom 25.09.2014, Az. 4 U 99/14

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